Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Schema. 
Thorner Kreis-Obligation 
Litt. A. M'. .. ... 
.......... Rthlk.PkeußischKurant. 
Die staͤndische Kommission fuͤr die Chausseebauten im Kreise Thorn bekennt 
auf Grund des unterm . .ten ....... . .. . . . .. dem Thorner Kreise ertheilten 
landesherrlichen Prioilegiums wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender 
Obligationen des Thorner Kreises zum Betrage von 060,000 Rehlr., sowie auf 
Grund des gleichzeitig Allerhöchst bestätigten Kreisragsbeschlusses vom 14. Ok- 
tober 1853., sich Namens des Kreises Thorn durch diese, für jeden Inhaber 
gültige Verschreibung zu einer Schuld vo . . . Thalern Preußisch 
Kurant nach dem Münzfuße von 1704., welche zur Ausführung von Chaussee- 
bauten angeliehen und verwendet werden. 
Die Rückzahlung geschieht allmalig aus einem zu diesem Behuf zu bil- 
denden Tilgungsfonds von jährlich zwei Prozent des Anleihekapitals. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach 
der deshalb ergehenden öffentlichen Bekanmtmachung zu entrichten ist, und bis 
wohin den Inhabern der Obligationen ein Kündigungsrecht gegen den Kreis 
Thorn nicht zusteht, wird dasselbe in halbjährlichen Terminen, zu Johannis 
und Weihnachten, mit vier vom Hundert, vom heutigen Tage an gerechnet, in 
Preußisch Kurane vensi-. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals 
erfolgt gegen bloße Rückgabe der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser 
Schuldverschreibung durch die Kreis-Kommunalkasse in Thorn. Zinskupons, 
welche länger als vier Jahre nach dem Verfalltage zur Zahlung nicht präsen- 
tirt sind, werden werthlos und vom Kreise Thorn später nicht mehr eingelost. 
Die Nummern der zur Tilgung ausgeloosten Schuldverschreibungen wer- 
den öffentlich bekannt gemacht und nur bis zum Tage der Fälligkeit verzinft. 
Werden die ausgeloosten Schuldverschreibungen binnen dreißig Jahren nach dem 
Falligkeitstermine gegen Empfang des Neunwerths nicht zurückgegeben, so wer- 
den dieselben wertdlos. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Werpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
In Ansehung verlorener oder vernichteter Kreis-Obligationen kommen die 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. 
Die öffentlichen Bekanntmachungen in Bezug auf diese Kreisschuld er- 
folgen durch das Thorner Kreisblatt, durch den öffentlichen Anzeiger der Kö- 
niglichen Regierung in Marienwerder und durch eine der in Berlin erscheinen- 
den Zeitungen. 
Or. 4046 4040) 58“ Dessen
	        
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