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Schema.
Thorner Kreis-Obligation
Litt. A. M'. .. ...
.......... Rthlk.PkeußischKurant.
Die staͤndische Kommission fuͤr die Chausseebauten im Kreise Thorn bekennt
auf Grund des unterm . .ten ....... . .. . . . .. dem Thorner Kreise ertheilten
landesherrlichen Prioilegiums wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender
Obligationen des Thorner Kreises zum Betrage von 060,000 Rehlr., sowie auf
Grund des gleichzeitig Allerhöchst bestätigten Kreisragsbeschlusses vom 14. Ok-
tober 1853., sich Namens des Kreises Thorn durch diese, für jeden Inhaber
gültige Verschreibung zu einer Schuld vo . . . Thalern Preußisch
Kurant nach dem Münzfuße von 1704., welche zur Ausführung von Chaussee-
bauten angeliehen und verwendet werden.
Die Rückzahlung geschieht allmalig aus einem zu diesem Behuf zu bil-
denden Tilgungsfonds von jährlich zwei Prozent des Anleihekapitals.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach
der deshalb ergehenden öffentlichen Bekanmtmachung zu entrichten ist, und bis
wohin den Inhabern der Obligationen ein Kündigungsrecht gegen den Kreis
Thorn nicht zusteht, wird dasselbe in halbjährlichen Terminen, zu Johannis
und Weihnachten, mit vier vom Hundert, vom heutigen Tage an gerechnet, in
Preußisch Kurane vensi-. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals
erfolgt gegen bloße Rückgabe der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser
Schuldverschreibung durch die Kreis-Kommunalkasse in Thorn. Zinskupons,
welche länger als vier Jahre nach dem Verfalltage zur Zahlung nicht präsen-
tirt sind, werden werthlos und vom Kreise Thorn später nicht mehr eingelost.
Die Nummern der zur Tilgung ausgeloosten Schuldverschreibungen wer-
den öffentlich bekannt gemacht und nur bis zum Tage der Fälligkeit verzinft.
Werden die ausgeloosten Schuldverschreibungen binnen dreißig Jahren nach dem
Falligkeitstermine gegen Empfang des Neunwerths nicht zurückgegeben, so wer-
den dieselben wertdlos.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Werpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
In Ansehung verlorener oder vernichteter Kreis-Obligationen kommen die
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Die öffentlichen Bekanntmachungen in Bezug auf diese Kreisschuld er-
folgen durch das Thorner Kreisblatt, durch den öffentlichen Anzeiger der Kö-
niglichen Regierung in Marienwerder und durch eine der in Berlin erscheinen-
den Zeitungen.
Or. 4046 4040) 58“ Dessen