Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Von dem Schaudirektor, und bis dahin, wo dieser gewählt sein wird, 
vom Kreislandrath, wird die Liste der Wähler mit Hülfe der Gemeindevorsteher 
aufgestellt und der Wahltermin abgehalten. 
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren 
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. 
Während dieser Frist kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die 
Richtigkeit der Liste bei dem Schaudirektor oder dem Kreislandrathe erheben. 
Die Entscheidung der Einwendungen und die Prüfung der Wahl sleht 
dem Vorstande zu. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
Ppflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über Gemeinde- 
wahlen analogisch anzuwenden. 
Das ausscheidende Mitglied kann wieder gewählt werden. 
Sollte eines der mit Virilstimme versehenen Güter durch Dismembra- 
tion an mehrere Besitzer übergehen, so bildet dieses einen Wahlbezirk und gel- 
ten für denselben die vorstehenden Bestimmungen. 
. 10. 
Der Vorstand versammelt sich regelmäßig alle Jahr zweimal zur Früh- 
jahr= und Herbst-Grabenschau in den ersten Tagen des Mal und Okkober, um 
den Etat festzustellen, die Jahresrechnung abzunehmen, Streitigkeiten unter den 
Sozietatsmitgliedern, wo möglich an Ort und Stelle, zu entscheiden und die 
sonst nöthigen Beschlüsse zu fassen. 
Nach Bedürfniß kann der Schaudirektor außerordentliche Versammlun- 
gen ausschreiben. 
Der Schaudirektor ist stimmberechtigter Vorsitzender des Vorstandes mit 
entscheidendem Votum bei Stimmengleich eit; er beruft die Vorstandsversamm- 
lungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in den Sittungen. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie 
Tage vorher erfolgen. Wer am Erscheinen behindert ist, muß die Vorladung 
seinem Stellvertreter mittheilen. 
Der Vorsiand kann nur beschließen, wenn mindestens sieben Milglieder 
außer dem Worsitzenden zugegen sind; eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn 
der Vorstand, zum dritten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand 
zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Zahl erschienen ist. Bei der 
weiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich 
iugeweesen werden. 
Die Beschlässe und die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglie- 
der werden in ein besonderes Buch eingetragen; sie werden vom Schaudirek- 
tor und drei Mirgliedern der Versammlong vollzogen. 
(Nr. 4077) 71“ . 11.
	        
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