Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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3)  die  Gebühren  der  Kirchenbeamten;

4)  die  Gebühren  der  Landmessungs-Beamten;

5)  Auktions-Gebühren;

6)  Aich-  Gebühren;

7)  die  Gebühren  in  Gemeinheitstheilungs-,  Verkoppelungs--,  Konsolidationsund
  Ablösungs-Sachen)

8)  die  Exekutions-Gebühren  der  Unterbeamten;  ·

9)  die  Gebühren  der  Fortschreibungs-Behörden  und  Beamten,  insbesondere
die  Gebühren  für  Erhheilung  von  Abschriften,  Auszügen  und  Bescheinigungen
  aus  den  zum  Zwecke  der  Besteuerung  geführten  Katastern,  Büchern
und  Registern;

10)  die  Gebühren  für  Ausfertigungen  über  Civilstands-Akte;

11)  die  Gebühren  der  Medizinal-Beamten;

12)  die  bei  Ablegung  von  Prüfungen  zum  Ansatz  kommenden  Gebühren,

13)  die  Gebühren  für  Ausfertigung  von  Pässen  und  sonstigen  Reisepapieren;

14)  die  Abgaben  für  Jagdscheine  (Waffenpässe);

15)  die  Abgaben,  welche  nach  den  in  Geltung  stehenden  Bestimmumgen  über
die  Stempelabgaben  zu  entrichten  sind.

Für  die  Gebühren  zu  13.  kommen  von  dem  im  8.  1.  bestimmten  Zeitpunkt
an  die  in  den  alten  Provinzen  geltenden  Sätze  zur  Anwendung.

F.  4.

Für  den  Wegfall  bisher  bezogener  Gebühren  und  Sporteln  wird  den
Beamten  (.  1.),  insoweit  sie  sich  nicht  lediglich  in  widerruflichen  Dienststellungen
befinden,  in  Höhe  des  nachweislichen  Durchschnittsertrages  dieser  Einnahmen
während  der  drei  Jahre  1865.,  1866.  und  1867.)  nach  Abrechnung  der  daraus
zu  bestreitenden  Ausgaben  für  Dienstaufwand,  Ersatz  gewährt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Februar  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Jtzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulen  burg.  Leonhardt.

 

(Nr.  7002.)