Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Titel  .

Vertretung  und  Geschäáäftsführung  der  Gesellschaft.
Artikel  13.
Die  gemeinschaftlichen  Interessen  und  Angelegenheiten  der  Gesellschaft

werden  wahrgenommen  und  besorgt:

1)  durch  die  Aktionaire  in  den  Generalversammlungen,

2)  durch  einen  Verwaltungsrath,
„  3)  durch  den  Betriebsdirektor,
und  zwar  in  nachstehender  Weise:

A.  Die  Generalversammlung.

Artikel  14.

Die  Generalversammlung  repräsentirt  die  Gesammtheit  der  Aktionaire,  und
ihre  innerhalb  des  Statuts  gefaßten  Beschlüsse  sind  für  die  anwesenden,  wie
für  die  abwesenden  Aktionaire  verbindlich.

Artikel  15.

Obgleich  dem  Besitzer  von  nur  Einer  Aktie  die  Theilnahme  an  den  Verhandlungen
  der  Generalversammlungen  gestattet  ist,  so  ist  doch  jeder  Aktionair
nur  für  je  fünf  Akrien  zu  einer  Stimme  berechtigt.  Der  Inhaber  von  zehn
Aktien  hat  zwei  Stimmen,  von  fünfzehn  Aktien  drei  Stimmen,  von  zwanzig
Aktien  vier  Stimmen  und  für  jede  weitere  fünf  Aktien  eine  Stimme  mehr;
über  fünfzehn  Stimmen  für  eigene  oder  eigene  und  vertretene  Aktien  dürfen
jedoch  nicht  in  einer  Hand  sein.

Artikel  16.

Zur  Ausübung  des  Stimmrechts  ist  erforderlich,  daß  der  betreffende
Aktionair  seinen  Aktienbesitz  mindestens  acht  Tage  vor  der  Generalversammlung
durch  Vorzeigung  der  Aktien  oder  eines  der  Direktion  als  genügend  erscheinenden
  Zeugnisses  über  den  Besitz  derselben  nachgewiesen  und  in  das  dafur  bestimmte
  Register  hat  einschreiben  lassen.  Dieser  Nachweis  geschieht  bei  dem
Betriebsdirektor  oder  den  von  diesem  delegirten  Personen,  und  kann  von  auswärtigen
  Aktionairen  durch  Vorzeigung  der  Bescheinigung  eines  gesetzlich  qualifizirten
  Beamten,  wodurch  der  Besitz  der  Aktien  konstatirt  wird,  erfolgen.  Anwesende
  stimmberechtigte  Aktionaire  können  abwesende  Aktionaire  vertrelen,  insofern
  sie  über  diese  Vertretung  eine  genügende  Vollmacht  besitzen.  Die  Vollmachten
  sind  dem  Verwaltungsrathe  oder  den  von  demselben  delegirten  Mitgliedern
  vor  der  Generalversammlung  vorzulegen.  Außerdem  können  moralische
Personen  durch  ihre  Reprdsentanten  oder  durch  Bevollmächtigte,  Handlungshäuser
  durch  ihre  Prokuraträger,  Minderjährige  durch  ihre  Vormünder,  Frauen
durch  ihre  Ehemänner  sich  verkreten  lassen,  wenn  diese  auch  nicht  Aktionaire  sind.

(Nr.  8923.)  Ar-