Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

–— 45 — 
machungen oder öffentlichen Aufforderungen sind genügend in Beziehung auf 
die dabei betheiligten Personen erlassen, wenn sie in der Preußischen Staats- 
Zeitung, einer Cölnischen, einer Aachener, einer Augsburger und einer Zeitung 
zu Frankfurt am Main erschienen sind. 
K. 28. 
Beschlüsse, durch welche eine Abanderung der Statuten bewirkt wird, 
sind nur dann gültig, wenn sie durch die Generalversammlung mit einer Ma- 
jorität von wenigstens drei Vierteln der Stimmen der gegenwärtigen oder ver- 
tretenen Aktionaire gefaßt werden, und bedürfen vor ihrer Ausführung der lan- 
desherrlichen Bestätigung. 
Außerdem muß in den Einberufungsschreiben zu solchen Generalversamm- 
lungen die beabsichtigte Abänderung angedeutet werden. 
C. 29. 
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer für diesen Zweck be- 
sonders angekündigten Generalversammlung, in welcher alle Aktionaire das 
Stimmrecht ausüben, durch eine Majorität von drei Vierteln der Stimmen 
beschlossen werden. 
Bei dieser Generalversammlung hat jede Aktie Eine Stimme. Der 
für die Auflösung sprechende Beschluß wird durch die §. 27. erwähnten Zei- 
mngen bekannt gemacht und die Auflösung kann erst drei Monate nachher 
erfolgen. 
Zweiter Abschnitt. 
Oie inneren Verwaltunge= und Geschäfts-Sinrichtungen. 
Titel V. 
Die Generalversammlung. 
» H..·30. 
Vorbehaltlichderivdem5.29.enthaltenenBestimmungnehmennut 
die Besitzer der Aktien, welche diesen Besitz in den Buͤchern der Gesellschaft 
haben eintragen lassen, Theil an der Generalversammlung. Außerdem ist zu 
dem Ende erforderlich, daß die Einschreibung wenigstens vierzehn Tage vor 
dem Datum der offentlichen Einberufung der Generalversammlung statt- 
gefunden habe. 
Die rcrbeeichnet Einschreibung erfolgt bei der Direktion, entweder gegen 
Verzetgzung der Aktien oder eines der Oirektion als genügend erscheinenden Zeug- 
nisses über den Besitz derselben und auf schriftliches Ersuchen. 
Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt die Direktion auf Verlangen eine 
Bescheinigung. 
K. 31. 
Wenigsiens Einen Tag vor der Generalversammlung müssen die Be- 
sitzer der Aktien oder deren Bevollmächtigte sich legitimiren, daß der Besitz noch 
Jahrgong 1855. (Nr. 415.8) 7 immer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.