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. 10.
Die Regierung ist befugt, die Verwaltung des Verbandes auf Kosten
des letztern durch Bestellung der erforderlichen Beamten besorgen zu lassen,
falls und so lange die Konslituirung des Deichamtes durch Versagung der
Wahlen verhindert werden sollte. -
DieGeschäftedeöDeichhauptmannöbesorgtvotläusigdekLandrathdes
Kreises, die des Deichinspektors der Koͤnigliche Kreisbaumeisler in Thorn.
Die diesen Beamten dafuͤr zu gewaͤhrenden Remunerationen bestimmt
die Regierung.
S. 11.
Die Deichschauen und die regelmaͤßigen Sitzungen des Deichamtes finden
im Frühjahr und Herbst statt. Sie werden, wie die Grabenschau, von dem
Deichhauptmann besonders bestimmt.
g. 12.
Die Niederung wird in zwei Aufsichtsbezirke getheilt und fuͤr jeden ein
Deichgeschworner und ein Stellverkreter auf drei Jahre vom Deichamte gewaͤhlt.
. 13. .
Die Zahl der Repraͤsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf
fuͤnf festgesetzt.
Hiervon waͤhlen:
1) die Ortschaften Gurske, Alt-Thorn und Pensau
je Einen Repraͤsentanten,
2) die Ortschaften Przysiek und Schmolln
gemeinschaftlich, und zwar jaͤhrlich alternirend, Einen Repraͤsentanten,
3) die Ortschaften Boesendorf, Toporzysko und Czarnowo «
und zwar abwechselnd, jede fuͤr Ein Jahr, Einen Repraͤsentanten,
zusammen fuͤnf Repraͤsentanten und ebensoviel Stellvertreter.
Waͤhlbar ist jeder großjaͤhrige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der
buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechtskraͤftiges Urtel verloren hat und nicht Un-
terbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhoͤren der Waͤhlbarkeit verliert die
Wahl die Wirkung.
Vater und Sohn, sowie Bruͤder, duͤrfen nicht zugleich Mitglieder des
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewaͤhlt, so wird der
aͤltere allein zugelassen.
Die? ablralote ist für die Repräsentanten derjenigen Ortschaften, welche
eine selbstständige Vertretung im Deichamte haben, eine dreijährige, in den übri-
gen Ortschaften, welche in der Vertretung wechseln, eine einjährige.
F. 14. '
Bei der Wahl der Repraͤsentanten und Stellvertreter in den Dorfschaf-
ken, welche unter Leitung der Ortsvorsleher erfolgt, hat jeder Besitzer eines
beichpflichtigen Grundslücks von mindestens zehn Normalmorgen Preugisches
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