Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 30 — 
. 10. 
Die Regierung ist befugt, die Verwaltung des Verbandes auf Kosten 
des letztern durch Bestellung der erforderlichen Beamten besorgen zu lassen, 
falls und so lange die Konslituirung des Deichamtes durch Versagung der 
Wahlen verhindert werden sollte. - 
DieGeschäftedeöDeichhauptmannöbesorgtvotläusigdekLandrathdes 
Kreises, die des Deichinspektors der Koͤnigliche Kreisbaumeisler in Thorn. 
Die diesen Beamten dafuͤr zu gewaͤhrenden Remunerationen bestimmt 
die Regierung. 
S. 11. 
Die Deichschauen und die regelmaͤßigen Sitzungen des Deichamtes finden 
im Frühjahr und Herbst statt. Sie werden, wie die Grabenschau, von dem 
Deichhauptmann besonders bestimmt. 
g. 12. 
Die Niederung wird in zwei Aufsichtsbezirke getheilt und fuͤr jeden ein 
Deichgeschworner und ein Stellverkreter auf drei Jahre vom Deichamte gewaͤhlt. 
. 13. . 
Die Zahl der Repraͤsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf 
fuͤnf festgesetzt. 
Hiervon waͤhlen: 
1) die Ortschaften Gurske, Alt-Thorn und Pensau 
je Einen Repraͤsentanten, 
2) die Ortschaften Przysiek und Schmolln 
gemeinschaftlich, und zwar jaͤhrlich alternirend, Einen Repraͤsentanten, 
3) die Ortschaften Boesendorf, Toporzysko und Czarnowo « 
und zwar abwechselnd, jede fuͤr Ein Jahr, Einen Repraͤsentanten, 
zusammen fuͤnf Repraͤsentanten und ebensoviel Stellvertreter. 
Waͤhlbar ist jeder großjaͤhrige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der 
buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechtskraͤftiges Urtel verloren hat und nicht Un- 
terbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhoͤren der Waͤhlbarkeit verliert die 
Wahl die Wirkung. 
Vater und Sohn, sowie Bruͤder, duͤrfen nicht zugleich Mitglieder des 
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewaͤhlt, so wird der 
aͤltere allein zugelassen. 
Die? ablralote ist für die Repräsentanten derjenigen Ortschaften, welche 
eine selbstständige Vertretung im Deichamte haben, eine dreijährige, in den übri- 
gen Ortschaften, welche in der Vertretung wechseln, eine einjährige. 
F. 14. ' 
Bei der Wahl der Repraͤsentanten und Stellvertreter in den Dorfschaf- 
ken, welche unter Leitung der Ortsvorsleher erfolgt, hat jeder Besitzer eines 
beichpflichtigen Grundslücks von mindestens zehn Normalmorgen Preugisches 
aaß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.