Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Dividendenscheine, welche innerhalb vier Jahren, vom Verfalltage ab ge- 
rechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft. 
g. 24. 
Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung. 
Nicht annullirte Quittungsbogen, ruͤcksichtlich deren die urspruͤnglichen 
Inhaber bereits aus der Verbindlichkeit entlassen worden (F. 15.), und Aktien 
müssen, wenn sie angeblich vernichret oder verloren worden, von dem Inhaber 
auf dessen Kosten öffentlich aufgeboten und mortifizirt werden, bevor sie ersetzt 
werden. 
Der Gerichtsstand für diese Aufgebote ist das Königliche Stadtgericht 
zu Breslau. 
Ein öffentliches Aufgebot und eine Mortifikation von Dividendenscheinen 
ist auch in Verbindung mit der Mortifikation der Aktie selbst nicht zulässig. 
Vernichtete oder verloren gegangene Dioidendenscheine werden auch nach 
Ablauf der im §. 23. angegebenen Verjährungsfrist, sofern sie nicht inzwischen 
bereits realisirt worden, dem Inhaber der betreffenden Aktie nur dann, wenn 
er den Verlust vor Eintritt der Verjährungszeit bei der Gesellschaftsdirektion 
schriftlich angemeldet und den Besitz durch Vorzeigung der betreffenden Aktie 
bescheinigt hat, gegen Rücklieferung der über die Anmeldung zu ertheilenden 
Bescheinigung ausgezahlt. 
II. 
Von den Generalvers, gen. 
g. 25. 
Ort und Berufung. 
Die Generalversammlungen werden zu Breslau oder in einer der an der 
Bahn liegenden Städte oder Stationen abgehalten und durch den Verwal- 
tungsrath oder dessen Vorsitzenden, welcher Ort und Tag der Versammlung 
bestimmt, einberufen. 
Die Einladung erfolgt durch zweimalige Bekanntmachung in den F. 9. 
genannten öffentlichen Blaͤttern und muß die zweite Insertion spätestens vier- 
zehn Tage vor dem Tage der Versammlung geschehen. 
9. 26. 
Ordentliche Generalversammlungen. 
Ordentliche Generalversammlungen finden jährlich im Mai statt. Regel- 
mäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme derselben sind: 
4) Erstattung des Berichts der Direktion über die Geschäfte des verflosse- 
nen Jahres unter Vorlegung des Rechnungsabschlusses dieses Jahres. 
2) Er-
	        
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