Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Dividendenscheine,  welche  innerhalb  vier  Jahren,  vom  Verfalltage  ab  gerechnet,
  nicht  erhoben  werden,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.

g.  24.
Oeffentliches  Aufgebot  und  Mortifizirung.

Nicht  annullirte  Quittungsbogen,  ruͤcksichtlich  deren  die  urspruͤnglichen
Inhaber  bereits  aus  der  Verbindlichkeit  entlassen  worden  (F.  15.),  und  Aktien
müssen,  wenn  sie  angeblich  vernichret  oder  verloren  worden,  von  dem  Inhaber
auf  dessen  Kosten  öffentlich  aufgeboten  und  mortifizirt  werden,  bevor  sie  ersetzt
werden.

Der  Gerichtsstand  für  diese  Aufgebote  ist  das  Königliche  Stadtgericht
zu  Breslau.

Ein  öffentliches  Aufgebot  und  eine  Mortifikation  von  Dividendenscheinen
ist  auch  in  Verbindung  mit  der  Mortifikation  der  Aktie  selbst  nicht  zulässig.

Vernichtete  oder  verloren  gegangene  Dioidendenscheine  werden  auch  nach
Ablauf  der  im  §.  23.  angegebenen  Verjährungsfrist,  sofern  sie  nicht  inzwischen
bereits  realisirt  worden,  dem  Inhaber  der  betreffenden  Aktie  nur  dann,  wenn
er  den  Verlust  vor  Eintritt  der  Verjährungszeit  bei  der  Gesellschaftsdirektion
schriftlich  angemeldet  und  den  Besitz  durch  Vorzeigung  der  betreffenden  Aktie
bescheinigt  hat,  gegen  Rücklieferung  der  über  die  Anmeldung  zu  ertheilenden
Bescheinigung  ausgezahlt.

II.
Von  den  Generalvers,  gen.
g.  25.
Ort  und  Berufung.

Die  Generalversammlungen  werden  zu  Breslau  oder  in  einer  der  an  der
Bahn  liegenden  Städte  oder  Stationen  abgehalten  und  durch  den  Verwaltungsrath
  oder  dessen  Vorsitzenden,  welcher  Ort  und  Tag  der  Versammlung
bestimmt,  einberufen.

Die  Einladung  erfolgt  durch  zweimalige  Bekanntmachung  in  den  F.  9.
genannten  öffentlichen  Blaͤttern  und  muß  die  zweite  Insertion  spätestens  vierzehn
  Tage  vor  dem  Tage  der  Versammlung  geschehen.

9.  26.
Ordentliche  Generalversammlungen.

Ordentliche  Generalversammlungen  finden  jährlich  im  Mai  statt.  Regelmäßige
  Gegenstände  der  Berathung  und  Beschlußnahme  derselben  sind:
4)  Erstattung  des  Berichts  der  Direktion  über  die  Geschäfte  des  verflossenen
  Jahres  unter  Vorlegung  des  Rechnungsabschlusses  dieses  Jahres.
2)  Er-