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Oderdeichen des neuen Deichsystemes oder zu den Bartsch= und Iseritz-Rückstaudeichen
gehbren, oder nach dem Urtheile der Regierung als Quelldeiche nüczlich
und nothwendig sind, in welchem Falle deren Umerhaltung den bisherigen
Eigenrhümern obliegt, können nach vollständiger Herstellung der neuen Deiche,
und mit Genehmigung der Regierung auch schon früher, von den bisherigen
Eigenthümern weggeschafft werden. Falls die gänzliche oder theilweise Wegrdumung
aus landespolizeilichen Gründen angeordnet werden sollte, muß dieselbe
binnen der vom Deichamte und im Falle der Beschwerde von der Regierung
zu bestimmenden Frist vom Deichverbande nach dem im F. 8. gedachten
Verhältniß des Neubaukatasters bewirkt werden.
Die Besitzer der an die kassirten Deichstrecken grenzenden Grundstücke
können die Vertheilung der Erde zu beiden Seiten auf zusammen 10 Ruthen
Breite verlangen und müssen sie gestatten, wenn die Erde nicht vom jetzigen
Deichverbande zur Berwendung im allgemeinen Interesse beansprucht wird, in
welchem Falle sie diesem überlassen werden muß.
Die Stellen, wo bei etwanigen Brüchen in den oberen Strecken des
Haupedeichs der untere Deich im Nothfalle, über den allein der Deichinspektor
oder der etwa abgeordnete Regierungskommissarius — in deren Abwesenheit
der Deichhauptmann — zu entscheiden hat, durchstochen werden soll, sind von
— Deichamte unter Genehmigung der Regierung ein= für allemal zu beüÜmmen.
. 4.
Der Verband ist gehalten, diejenigen neuen Hauptgräben anzulegen,
welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung schädliche Binnenwasser
aufzunehmen und in die Oder oder die Bartsch abzuleiten. Dies
gilt namentlich auch von der Regulirung des Grenzgrabens, welcher von Lübchen
und Corangelwitz her das Binnenwasser zwischen den alten Lauersitzer,
Austener, Züchener und Irsinger Rückstaudeichen jetzt dem Oderstrome am Rabenauer
Hafen zuführt, über dessen Ableitung nach der Bartsch hin in der
Richtung auf Zapplau aber bereits Unterhandlungen schweben.
Die künftige Unrerhaltung dieser Gräben liegt den speziell dabei Betheiligten
ob, nach einem nöthigenfalls von der Regierung festzusetzenden Beitragsverhältniß.
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Die bereits im Binnenlande der alten Deiche bestehenden, diese durchschneidenden
Hauptgräben sind, insofern deren fernere Beibehaltung erforderlich
ist, von den bisher dazu Verpflichteten auch ferner zu unterhalten, nachdem sie
zuvörderst nach der Bestimmung der Deichverwaltung von diesen, oder, wenn
und soweit es derselben im allgemeinen Interesse nöthig oder zweckmäßig erscheint,
auf Kosten des Verbandes gehörig in Stand gesetzt worden.
Damit die Hauptgräben gut in Stand gehalten werden, soll die Deichverwaltung
die Aufsicht darüber führen und eine Schau der Gräben alljährlich
ein= bis zweimal abhalten.
Die Regulirung und künftige Unterhaltung des Teinitz= und Fauden-Grabens,
welche den oberen Theil der Niederung in die Bartsch entwässern,
erfolgt auf Kosien des Deichverbandes. « ,
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