Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Oderdeichen  des  neuen  Deichsystemes  oder  zu  den  Bartsch=  und  Iseritz-Rückstaudeichen
  gehbren,  oder  nach  dem  Urtheile  der  Regierung  als  Quelldeiche  nüczlich
und  nothwendig  sind,  in  welchem  Falle  deren  Umerhaltung  den  bisherigen
Eigenrhümern  obliegt,  können  nach  vollständiger  Herstellung  der  neuen  Deiche,
und  mit  Genehmigung  der  Regierung  auch  schon  früher,  von  den  bisherigen
Eigenthümern  weggeschafft  werden.  Falls  die  gänzliche  oder  theilweise  Wegrdumung
  aus  landespolizeilichen  Gründen  angeordnet  werden  sollte,  muß  dieselbe
  binnen  der  vom  Deichamte  und  im  Falle  der  Beschwerde  von  der  Regierung
  zu  bestimmenden  Frist  vom  Deichverbande  nach  dem  im  F.  8.  gedachten
  Verhältniß  des  Neubaukatasters  bewirkt  werden.

Die  Besitzer  der  an  die  kassirten  Deichstrecken  grenzenden  Grundstücke
können  die  Vertheilung  der  Erde  zu  beiden  Seiten  auf  zusammen  10  Ruthen
Breite  verlangen  und  müssen  sie  gestatten,  wenn  die  Erde  nicht  vom  jetzigen
Deichverbande  zur  Berwendung  im  allgemeinen  Interesse  beansprucht  wird,  in
welchem  Falle  sie  diesem  überlassen  werden  muß.

Die  Stellen,  wo  bei  etwanigen  Brüchen  in  den  oberen  Strecken  des
Haupedeichs  der  untere  Deich  im  Nothfalle,  über  den  allein  der  Deichinspektor
oder  der  etwa  abgeordnete  Regierungskommissarius  —  in  deren  Abwesenheit
der  Deichhauptmann  —  zu  entscheiden  hat,  durchstochen  werden  soll,  sind  von
—  Deichamte  unter  Genehmigung  der  Regierung  ein=  für  allemal  zu  beüÜmmen.


.  4.

Der  Verband  ist  gehalten,  diejenigen  neuen  Hauptgräben  anzulegen,
welche  erforderlich  sind,  um  das  den  Grundstücken  der  Niederung  schädliche  Binnenwasser
  aufzunehmen  und  in  die  Oder  oder  die  Bartsch  abzuleiten.  Dies
gilt  namentlich  auch  von  der  Regulirung  des  Grenzgrabens,  welcher  von  Lübchen
  und  Corangelwitz  her  das  Binnenwasser  zwischen  den  alten  Lauersitzer,
Austener,  Züchener  und  Irsinger  Rückstaudeichen  jetzt  dem  Oderstrome  am  Rabenauer
  Hafen  zuführt,  über  dessen  Ableitung  nach  der  Bartsch  hin  in  der
Richtung  auf  Zapplau  aber  bereits  Unterhandlungen  schweben.

Die  künftige  Unrerhaltung  dieser  Gräben  liegt  den  speziell  dabei  Betheiligten
  ob,  nach  einem  nöthigenfalls  von  der  Regierung  festzusetzenden  Beitragsverhältniß.
  ·  «

Die  bereits  im  Binnenlande  der  alten  Deiche  bestehenden,  diese  durchschneidenden
  Hauptgräben  sind,  insofern  deren  fernere  Beibehaltung  erforderlich
ist,  von  den  bisher  dazu  Verpflichteten  auch  ferner  zu  unterhalten,  nachdem  sie
zuvörderst  nach  der  Bestimmung  der  Deichverwaltung  von  diesen,  oder,  wenn
und  soweit  es  derselben  im  allgemeinen  Interesse  nöthig  oder  zweckmäßig  erscheint,
  auf  Kosten  des  Verbandes  gehörig  in  Stand  gesetzt  worden.

Damit  die  Hauptgräben  gut  in  Stand  gehalten  werden,  soll  die  Deichverwaltung
  die  Aufsicht  darüber  führen  und  eine  Schau  der  Gräben  alljährlich
ein=  bis  zweimal  abhalten.

Die  Regulirung  und  künftige  Unterhaltung  des  Teinitz=  und  Fauden-Grabens,
  welche  den  oberen  Theil  der  Niederung  in  die  Bartsch  entwässern,
erfolgt  auf  Kosien  des  Deichverbandes.  «  ,

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