Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 3s 
  
  
  
Weimar. 6. Dezember 1848. 
  
  
Bekanuntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz über die Verheitzung der Schulstuben vom 8. dieses 
Monats hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 20. November 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
haben zur Beseitigung vorgekommener Zweifel uͤber die Verbindlichkeit zur Ver- 
heitzung der Schulstuben unter Zustimmung des getreuen Landtages zu verord- 
nen beschlossen, wie folgt: 
g. 1. 
Die Anschaffung des nöthigen Brenn-Materials zur Heitzung der Unter- 
richtszimmer in offentlichen Stadt= und Land-Schulen ist regelmäßig eine 
ao