Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 3s
Weimar. 6. Dezember 1848.
Bekanuntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz über die Verheitzung der Schulstuben vom 8. dieses
Monats hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 20. November 1848.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Mandelsloh.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
haben zur Beseitigung vorgekommener Zweifel uͤber die Verbindlichkeit zur Ver-
heitzung der Schulstuben unter Zustimmung des getreuen Landtages zu verord-
nen beschlossen, wie folgt:
g. 1.
Die Anschaffung des nöthigen Brenn-Materials zur Heitzung der Unter-
richtszimmer in offentlichen Stadt= und Land-Schulen ist regelmäßig eine
ao