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geschlossen worden ist und die betreffenden Urkunden am ### vorigen Monats
ausgewechselt worden sind: so wird höchstem Befehle gemäß die diesseitige Ministerial-Erklärung
nunmehr hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 1. Dezember 1848.
Großherzoglich Sächsssche Landesregierung.
von Mandelsloh.
Ministerial-Erklärung.
Das unterzeichnete Großherzoglich Sächsische Staats-Ministerium erklär#t
hierdurch in Gemäßheit der ihm von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge
von Sachsen-Weimar-Eisenach rc. ertheilten höchsten Ermächtigung,
daß die wegen Beförderung der Strafrechtspflege zwischen dem Großherzogthume
Sachsen-Weimar-Eisenach und dem Herzogthume Sachsen-Meiningen
unter dem . März 1833 vorerst auf fünf und wieder fünf Jabre abgeschlossene
Uebereinkunft mit dem nunmehr vereinbarten Zusaßze zu Artikel 1
daß dessen Inhalt auf Uebertretung von Abgabe= und Polizei-Gesetzen
nicht zu beziehen sey,
erneuert worden ist, um sortwährend, oder doch auf so lange, als und insoweit
nicht ein allgemeines Reichsgesetz oder eine umfassendere Spezial-Konvention
die durch diesen Staatsvertrag berührten Fragen anderweit reguliren wird, in
Wirksamkeit zu bleiben, mit dem Vorbehalte jedoch, daß jedem der kontrahirenden
Theile das Recht zusteht, diese Uebereinkunft durch Kündigung mit dem
Anfange des auf dieselbe folgenden siebenten Monats außer Kraft zu setzen.
Weimar am 13. November 1848.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
II. Nachdem Se. Durchlaucht, der Fürst Friedrich August Carl zu Hohenlohe
Oehringen mit Zustimmung der nächsten Fideikommiß-Nachfolger die
mit der Herrschaft Oppurg verbundene Ober-, Erb= und Polizei-Gerichtsöbarkeit
in den Ortschaften und Fluren Oppurg mit Grünau, Colba, Positz, Weira
mit Crobitz, Quaschwitz, Daumitzsch, Oberoppurg, Solkwitz, Döbritz, Rehmen,