Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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F. 3. 
Sind diese Erkundigungen fruchtlos oder ergiebt sich in Folge derselben, 
daß ein Militairpflichtiger die Koͤniglichen Lande ohne Erlaubniß verlassen 
hat, so hat die Landespolizei-Behoͤrde auf Grund der ihr einzureichenden und 
Sseeichen Falls zu ergänzenden Verhandlungen eine Erklärung dahin aus- 
zustellen: 
1) daß der Militairpflichtige sich zu den von der Verwaltungsbehörde an- 
geordneten Redoisionen nicht gestellt, 
2) daß der Aufenthaltsort desselben im Inlande nicht ermittelt worden, 
und 
3) daß der angesiellten Erkundigungen ungeachtet sich keine Umstände er- 
geben haben, welche die Annahme ausschließen, daß der Militairpflich= 
tige die Königlichen Lande ohne Grlaubniß verlassen und sich dadurch 
dem Eintritt in den Dienst des siehenden Heeres zu entziehen ge- 
sucht habe. 
S. 4. 
Die Erklärung der Landespolizei-Behörde isi dem Staatsanwalt bei dem 
Gericht des letzten Wohnsitzes oder des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts 
zu übersenden. Auf Grund derselben ist von dem Staatsanwalt sofort die 
Beschlagnahme des Vermögens, nach Maaßgabe des . 110. des Strafgesetz- 
buches, zu beantragen und die Einleitung des Strafoerfahrens mittelst öffent- 
licher Vorladung herbeizuführen. 
g. õ. 
Das Verfahren kann gleichzeitig gegen verschiedene Personen gerichtet 
werden und die Verhandlung gegen die zugleich vorgeladenen Personen unge- 
trennt erfolgen. 
S. 6. 
In Bezug auf die Vorladungen der Beschuldigten und die Zustellungen 
an dieselben kommen die Vorschriften der Artikel 406. bis 50. einschließlich des 
Gesetzes vom 3. Mai 1832., betreffend die Zusätze zu der Verordnung vom 
3. Jannar 1849., und im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln die 
Vorschriften der Artikel 10. bis 13. einschließlich des Gesetzes vom 11. Mai 
1855., die Abänderung ei iger Vorschriften über das gerichtliche Verfahren 
betreffend, zur Amvendung. Dem Beschuldigten ist jedoch, falls sein Aufent- 
haltsort bekannt ist, Abschrift der Vorladung durch die Post zu übersenden. 
Eines Behöändigungsscheines bedarf es nicht. 
g.
	        
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