Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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8) die zur Sperrung von Wegen oder von Eingaͤngen in eingefriedigte 
Plaͤhe dienenden Gatterthore, Pforten, Hecken u. s. w. oͤffnet, oder nach 
dem Hindurchgehen nicht wieder schließt; 
9) Steine, Scherben, Schutt oder Unrath auf fremde Grundsiücke oder 
Privatwege wirft. 
g. 42. 
Mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu zwanzig Thalern soll be- 
straft werden, wer unbefugter Weise: 
1) von Allee= oder Feldbäumen, oder von Hecken Laub abpflückt, oder 
Zweige abbricht; 
2) aus Gärten, Weinbergen, Obstanlagen oder Alleen oder von Feldern, 
Aeckern oder Wiesen Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Boden- 
Erzeugnisse von unbedentendem Werthe oder in geringer Quantität ent- 
wendet; 
3) Bäume oder Sträuche, welche in Gärten, Obstanlagen, Alleen, auf 
Aeckern oder sonst außerhalb eines Forsies stehen, oder Hecken und an- 
dere zur Einfassung von Grundstücken dienende Anpflanzungen abhaut, 
abbricht, ausreißt, ausrodet oder beschädigt. 
S. 43. 
Mit Geldbuße von funfzehn Silbergroschen bis zu zwanzig Thalern soll 
bestraft werden, wer unbefugter Weise: 
1) Einfriedigungen, Baum= oder Prellpfähle, oder Brücken auf Privat- 
wegen beschädigt oder zerstört; 
2) Steine, Pfähle, Tafeln, Strohwische, Gräben oder ähnliche zur Ab- 
grenzung, Absperrung oder Vermessung von Grundstücken oder Wegen 
dienende Merk= oder Warnungszeichen fortnimmt, vernichtet oder sonst 
unkenntlich macht; 
3) das zur Bewässerung von Grundstücken dienende Wasser ableitet; 
4) Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ab= oder Zuleitung des Was- 
sers dienende Anlagen beschädigt. 
Gleicher Bestrafung unterliegt: 
5) wer ohne Erlaubniß der Orkspolizeibehörde Torfmoore abbrennt oder 
Haidekraut, Bülten oder ähnliche Gegenstände auf dem Felde anzündet. 
Sind Handlungen der unter Nr. 4. und 5. bezeichneten Art mit gemei- 
ner Gefahr verbunden, wie z. B. die Beschädigung von Deichen oder Däm- 
men, so unterliegen sie den im Strafgesetzbuch bestimmten strengeren Strafen 
der gemeingefährlichen Beschaddigung. 
F. 44.
	        
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