Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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1)  die  Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  darf  nicht  belastet
  werden;

2)  bei  den  Zuschlägen  zur  Klassen=  und  klassiffzirten  Einkommensteuer
muß  jedenfalls  das  außerhalb  der  Gemeinde  belegene  Grundeigenthum
  außer  Berechnung  bleiben;

3)  die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich  für  Zuschläge  zu
den  direkten  Steuern,  wenn  der  Zuschlag  entweder  funfzig  Prozent
  der  Staatssteuern  übersleigen,  oder  nicht  nach  gleichen  Sätzen
auf  diese  Steuern  vertheilt  werden  soll.  Zur  Freilassung  oder  geringeren
  Belastung  der  letzten  Klassensteuerstufe  bedarf  es  dieser
Genehmigung  nicht.

II.  In  besonderen  direkten  oder  indirekten  Gemeindestenern,  welche  der  Genehmigung
  der  Regierung  bedürfen,  wenn  sie  neu  eingeführk,  erhöht  oder
in  ihren  Hrundsece  verändert  werden  sollen.  Bei  besonderen  Kommunal-Einkommensteuern
  ist  jedenfalls  die  sub  I.  2.  erwähnte  Beschränkung
maaßgebend.  Die  bestehenden  direkten  Kommunal-Einkommensteuern
werden  einer  erneuten  Prüfung  und  Genehmigung  der  Regierung  unterworfen.


F.  53.

Die  Gemeinde  kann  durch  Beschluß  der  Stadtverordneten  zur  Leistung
von  Diensten  (Hand=  und  Spanndiensien)  Behufs  Ansführung  von  Gemeindearbeiten
  verpflichtet  werden;  die  Diensie  werden  in  Geld  abgeschätzt,  die  Vertheilung
  geschieht  nach  dem  Maaßstabe  der  Gemeindeabgaben  oder  in  deren
Ermangelung  nach  dem  Maaßstabe  der  direkten  Steuern.  Abweichungen  von
dieser  Vertheilungsart  bedürfen  der  Genehmigung  der  Regierung.  Die  Dienste
können,  mit  Ausnahme  von  Nothfällen,  durch  taugliche  Stellvertreter  abgeleistet
  oder  nach  der  Abschätzung  an  die  Gemeindekasse  bezahlt  werden.

C.  54.

Bei  Verwaltung  der  Gemeindewaldungen  sind  die  Verordnung  vom
24.  Dezember  1816.  und  die  in  Gemäßheit  derselben  erlassenen  und  zu  erlassenden
  Reglements  zu  beachten.
F.  55.
Der  Gemeindeeinnehmer  wird  von  den  Stadtverordneten  gewählt,  welche

auch  die  von  demselben,  sowie  von  anderen  Gemeindebeamten  zu  leistenden
Kautionen  zu  bestimmen  haben.

 

Titel  V.
Von  den  Geschäften  des  Magistrats.
g.  56.
Der  Magistrat  hat  als  Ortsobrigkeit  und  Gemeindeverwaltungsbehörde

insbesondere  folgende  Geschäfte: