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1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht belastet
werden;
2) bei den Zuschlägen zur Klassen= und klassiffzirten Einkommensteuer
muß jedenfalls das außerhalb der Gemeinde belegene Grundeigenthum
außer Berechnung bleiben;
3) die Genehmigung der Regierung ist erforderlich für Zuschläge zu
den direkten Steuern, wenn der Zuschlag entweder funfzig Prozent
der Staatssteuern übersleigen, oder nicht nach gleichen Sätzen
auf diese Steuern vertheilt werden soll. Zur Freilassung oder geringeren
Belastung der letzten Klassensteuerstufe bedarf es dieser
Genehmigung nicht.
II. In besonderen direkten oder indirekten Gemeindestenern, welche der Genehmigung
der Regierung bedürfen, wenn sie neu eingeführk, erhöht oder
in ihren Hrundsece verändert werden sollen. Bei besonderen Kommunal-Einkommensteuern
ist jedenfalls die sub I. 2. erwähnte Beschränkung
maaßgebend. Die bestehenden direkten Kommunal-Einkommensteuern
werden einer erneuten Prüfung und Genehmigung der Regierung unterworfen.
F. 53.
Die Gemeinde kann durch Beschluß der Stadtverordneten zur Leistung
von Diensten (Hand= und Spanndiensien) Behufs Ansführung von Gemeindearbeiten
verpflichtet werden; die Diensie werden in Geld abgeschätzt, die Vertheilung
geschieht nach dem Maaßstabe der Gemeindeabgaben oder in deren
Ermangelung nach dem Maaßstabe der direkten Steuern. Abweichungen von
dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung der Regierung. Die Dienste
können, mit Ausnahme von Nothfällen, durch taugliche Stellvertreter abgeleistet
oder nach der Abschätzung an die Gemeindekasse bezahlt werden.
C. 54.
Bei Verwaltung der Gemeindewaldungen sind die Verordnung vom
24. Dezember 1816. und die in Gemäßheit derselben erlassenen und zu erlassenden
Reglements zu beachten.
F. 55.
Der Gemeindeeinnehmer wird von den Stadtverordneten gewählt, welche
auch die von demselben, sowie von anderen Gemeindebeamten zu leistenden
Kautionen zu bestimmen haben.
Titel V.
Von den Geschäften des Magistrats.
g. 56.
Der Magistrat hat als Ortsobrigkeit und Gemeindeverwaltungsbehörde
insbesondere folgende Geschäfte: