Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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2) die nicht zum Gemeindevorstande gehoͤrenden Gemeindebeamten; 
3) die richterlichen Beamten; 
4) die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizeibeamten, mit Aus- 
nahme der Amtmänner; 
5) Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Gemeindever- 
ordnete derselben Gemeinde sein; sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, 
so wird der ältere allein zugelassen. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf diejenigen keine An- 
wendung, welche nach H. 26. Ditt. a. vermöge ihres Gutsbesitzes zu den Ge- 
meindeverordneten gehören. 
Die Gemeindeverordneten werden bei deren Einführung in das Amt 
durch Handschlag verpflichtet. 
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Der Gemeindevorsieher führt in der Gemeindeversammlung den Vorsitz 
mit vollem Stimmrechte, und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme. 
Der Amtmann kann, so oft er es für gur findet, den Vorsitz darin überneh- 
men; es gebührt ihm hierbei bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme, 
außerdem aber kein Stimmrecht. Derselbe ist verpflichtet, die Berathungen über 
den Haushaltsctat und die Rechnungen zu leiten; er hat die Hebelisten für 
vollstreckbar zu erklären. 
Ihm müssen, wenn er nicht selbst den Vorsitz in der Gemeindeversamm- 
lung geführr hat, deren Beschlüsse vor der Ausführung vorgelegt werden. 
Wenn demnchst nicht innerhalb acht Tagen nach erlangter Kenntniß Sei- 
tens des Amtmanns der Beschluß beanstandet (F. 37.) worden, so kann die 
Ausführung erfolgen. Auf diejenigen Beschlüsse, für welche eine höhere Be- 
siätigung ausdrücklich vorgeschrieben ist, findet diese Bestimmung keine. An- 
wendung. 
g. 32. 
Die Gemeindeversammlung hat, ohne daß ihre Mitglieder an Instruk- 
tionen oder Auftrage gebunden sind, über alle Gemeindeangelegenheiten zu be- 
schließen, soweit diese nicht durch das Gesetz dem Gemeindevorstande aus- 
schließlich überwiesen sind. Ueber andere Angelegenheiten darf die Gemeinde- 
Versammlung nur dam berathen, wenn solche durch besondere gesetzliche Vor- 
schriften, oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde (G. 80.) 
an sie gewiesen sind. Die Gemeindeversammlung kontrollirt die Verwaltung 
und ist ebenso berechtigt als verpflichtet, sich von der Ausfüprung ihrer Be- 
schlüsse und der Verwendung aller Geldeinnahmen, sowie von der gehörigen 
Ausführung der Gemeindearbeiten 2c. Ueberzeugung zu verschaffen; sie darf aber 
ihre Beschlüsse niemals selbst ausführen. 
(Nr. 1101.) 37* S. 33.
	        
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