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S. 33.
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde im Wi-
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung ein gültiger Beschluß nicht
gefaßt werden, so hat der Landrath für die Wahrung des Gemeinde-Inceresses
zu leren, und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Gemeinde zu
estellen.
9. 34.
Die Gemeindeversammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die
Hälfte und wenigstens drei der gehörig eingeladenen Mitglieder mit Ginschluß
des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hiervon findet sialt, wenn
die Gemeindeversammlung, zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben
Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in gehöriger Anzahl erschienen ist.
Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrück-
lich hingewiesen werden. In welcher Art die Einladung der Mitglieder zu der
Gemeindeversammlung zu bewirken isi, wird durch Beschluß der Gemeinde-
Versammlung unter Genehmigung des Landraths bestimmt.
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver-
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigsiens zwei freie
Tage vorher statt haben. Durch Beschluß der Gemeindeversammlung kön-
nen auch regelmäßige Versammlungstage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann
die Gegenstände der Verhandlung, mit Ausnahme dringender Fälle, zwei freie
Tage vorher der Gemeindeversammlung angezeigt werden.
Die Sitzungen dürfen nicht in Worthhzässen oder Schenken abgehalten
werden.
S. 35.
Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden nach Stimmenmehr=
heit gefaßt. Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die
Slim nenmehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der Stimmenden fest-
gestellt.
g. 36.
Die Beschluͤsse der Gemeindeversammlung und die Namen der dabei
anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen und
von dem Vorsitzenden und wenigstens einem Mitgliede zu unterzeichnen.
S. 37.
Hat die Gemeindeversammlung einen Beschluß gefaßt, welcher ihre Be-
fugnisse