Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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S. 33. 
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf 
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde im Wi- 
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung ein gültiger Beschluß nicht 
gefaßt werden, so hat der Landrath für die Wahrung des Gemeinde-Inceresses 
zu leren, und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Gemeinde zu 
estellen. 
9. 34. 
Die Gemeindeversammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die 
Hälfte und wenigstens drei der gehörig eingeladenen Mitglieder mit Ginschluß 
des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hiervon findet sialt, wenn 
die Gemeindeversammlung, zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben 
Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in gehöriger Anzahl erschienen ist. 
Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrück- 
lich hingewiesen werden. In welcher Art die Einladung der Mitglieder zu der 
Gemeindeversammlung zu bewirken isi, wird durch Beschluß der Gemeinde- 
Versammlung unter Genehmigung des Landraths bestimmt. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigsiens zwei freie 
Tage vorher statt haben. Durch Beschluß der Gemeindeversammlung kön- 
nen auch regelmäßige Versammlungstage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann 
die Gegenstände der Verhandlung, mit Ausnahme dringender Fälle, zwei freie 
Tage vorher der Gemeindeversammlung angezeigt werden. 
Die Sitzungen dürfen nicht in Worthhzässen oder Schenken abgehalten 
werden. 
S. 35. 
Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden nach Stimmenmehr= 
heit gefaßt. Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die 
Slim nenmehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der Stimmenden fest- 
gestellt. 
g. 36. 
Die Beschluͤsse der Gemeindeversammlung und die Namen der dabei 
anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen und 
von dem Vorsitzenden und wenigstens einem Mitgliede zu unterzeichnen. 
S. 37. 
Hat die Gemeindeversammlung einen Beschluß gefaßt, welcher ihre Be- 
fugnisse
	        
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