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Grundsaͤtzen, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung
kommen., Ueber die Pensionsansprüche entscheidet in streitigen Fällen die Re-
gierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit derselbe sich nicht auf die
Thatsache der Dienstunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil des Dienst-
einkommens als Gehalt anzusehen sei, findet Berufung auf richterliche Entschei-
dung statt. Ungeachtet der Berufung sind die fesigesetzten Beträge vorläusig
zu zahlen. Die Pension fällt fort, oder ruht insoweit, als der Pensionirte
durch anderweitige Anstellung imn Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen
oder eine neue Pension erwirbt, welche, mit Zurechnung der ersten Pension,
sein früheres Einkommen übersteigen.
. 45.
Alle Gemeindeeinkünfte müssen zur Gemeindekasse fließen.
g. 46.
In jeder Gemeinde wird ein Haushaltsetat von dem Gemeindevorsteher
in Gemeinschaft mit dem Amtmann entworfen, durch Beschluß der Gemeinde-
Versammlung fesigestellt, dem Landrathe eingereicht, und danach der Haushalt
geführt (S. 49.).
Der entworfene Haushaltsekat muß vor der Berathung in der Gemeinde-
Versammlung in einem von derselben zu bestimmenden Lokale, zur Einsicht aller
Einwohner der Gemeinde, vierzehn Tage lang offen gelegt werden. Die Etats-
periode darf drei Jahre nicht überschreiten.
S. 47.
Ausgaben, welche außer dem Etat zu leisten sind, bedürfen außer der
Bewilligung der Gemeindeversammlung der Genehmigung des Landraths.
F. 48.
Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Mai des fol-
genden Jahres zu legen und dem Gemeindevorsteher einzureichen. Dieser hat
die Rechnung gemeinschaftlich mit dem Amtmann zu reoldiren und solche mit
seinen Erinnerungen und Bemerkungen der Gemeindeversammlung zur Prüfung,
Feststellung und Entlastung vorzulegen.
Nach erfolgter Feststellung der Rechnung wird dieselbe während vierzehn
Tagen zur Einsicht der Gemeindemitglieder offen gelegt.
Dem Landrath ist sofort eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses ein-
zureichen.
F. 49.
Der Gemeindevorsteher hat unter Mitwirkung des Amtmanns die Ein-
(Nr. 4401.) künfte