Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Grundsaͤtzen, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung 
kommen., Ueber die Pensionsansprüche entscheidet in streitigen Fällen die Re- 
gierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit derselbe sich nicht auf die 
Thatsache der Dienstunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil des Dienst- 
einkommens als Gehalt anzusehen sei, findet Berufung auf richterliche Entschei- 
dung statt. Ungeachtet der Berufung sind die fesigesetzten Beträge vorläusig 
zu zahlen. Die Pension fällt fort, oder ruht insoweit, als der Pensionirte 
durch anderweitige Anstellung imn Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen 
oder eine neue Pension erwirbt, welche, mit Zurechnung der ersten Pension, 
sein früheres Einkommen übersteigen. 
. 45. 
Alle Gemeindeeinkünfte müssen zur Gemeindekasse fließen. 
g. 46. 
In jeder Gemeinde wird ein Haushaltsetat von dem Gemeindevorsteher 
in Gemeinschaft mit dem Amtmann entworfen, durch Beschluß der Gemeinde- 
Versammlung fesigestellt, dem Landrathe eingereicht, und danach der Haushalt 
geführt (S. 49.). 
Der entworfene Haushaltsekat muß vor der Berathung in der Gemeinde- 
Versammlung in einem von derselben zu bestimmenden Lokale, zur Einsicht aller 
Einwohner der Gemeinde, vierzehn Tage lang offen gelegt werden. Die Etats- 
periode darf drei Jahre nicht überschreiten. 
S. 47. 
Ausgaben, welche außer dem Etat zu leisten sind, bedürfen außer der 
Bewilligung der Gemeindeversammlung der Genehmigung des Landraths. 
F. 48. 
Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Mai des fol- 
genden Jahres zu legen und dem Gemeindevorsteher einzureichen. Dieser hat 
die Rechnung gemeinschaftlich mit dem Amtmann zu reoldiren und solche mit 
seinen Erinnerungen und Bemerkungen der Gemeindeversammlung zur Prüfung, 
Feststellung und Entlastung vorzulegen. 
Nach erfolgter Feststellung der Rechnung wird dieselbe während vierzehn 
Tagen zur Einsicht der Gemeindemitglieder offen gelegt. 
Dem Landrath ist sofort eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses ein- 
zureichen. 
F. 49. 
Der Gemeindevorsteher hat unter Mitwirkung des Amtmanns die Ein- 
(Nr. 4401.) künfte
	        
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