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stimmt. Die Ausscheidenden koͤnnen wieder gewaͤhlt werden. Wegen der außer-
gewoͤhnlichen Ersatzwahlen findet die Bestimmung in F. 20. Anwendung.
F. 71.
Die Wahlen aller Magistratsmitglieder bedürfen der Bestätigung, wobei
die im F. 32. hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten enthaltenen Vor-
schriften auch hier Anwendung finden, jedoch in Bezug auf die übrigen besol-
deten Magistratsmitglieder und die Schöffen mit der Maaßgabe, daß deren
Bestätigung beziehungsweise Ernennung in allen Stadten ohne Unterschied der
Größe der Regierung zusteht.
S. 72.
Die Stadtverordnet se lung waͤhlt jaͤhrlich einen Vorsitzenden, so-
wie einen Stellvertreter desselben, aus ihrer Mitte. Doch kann auch die Stelle
des Schriftfuͤhrers ein von der Stadtverordnetenverst g nicht aus ihrer
Mitte gewählter, in öffentlicher Sitzung hierzu von dem Bürgermeister ver-
eideter Protokollführer vertreten.
Diese Wahl erfolgt in dem F. 31. vorgeschriebenen Verfahren.
Der Magisirat wird zu allen Versammlungen unter Anzeige des Gegen-
standes der Berathung eingeladen und kann sich durch Abgeordnete vertreten
lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, daß Abgeordnete des Ma-
gistrats dabei anwesend sind.
Der Magistrat muß gehört werden, so oft er es verlangt.
C. 73.
Dem Magisirat müssen alle Beschlüsse der Stadtverordnetenversamml
mitgetheilt werden.
S. 74.
Die in E. 5. 6. 13. 18. 19. 20. 21. 20. 41. 53. 35. 56. 60.
01. 03. 64. und 80. bezeichneten Rechte und Pflichten des Bürgermeisters
gehen unter der Geschäftsleirung Seitens des letzteren auf den Magiftrat über,
mit der Maaßgabe, daß Alinea 2. Nr. 2. F. 53. in Wegfall kommt, daß auch
hier die Ausfertigungen der Urkunden (Nr. 8. F. 53.) Namens der Stadtge-
meinde von dem Burgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterschrieben
werden, ferner daß die Beschlüsse der Stadtverordnetenverst# l 9 in allen
Angelegenheiten, bei denen nach dem Gesetz dem Magistrat die Ausführung
zukommt, der Zustimmung des letzteren bedürfen. Dieser Zustimmung bedürfen
auch die von der Stadtverordnetenversammlung nach WG. 19. und 44. gefaßten
Beschlüsse wegen Feststellung der Liste der stimmfahigen Bürger und wegen
Abfassung der Geschäftsordnung.
Versagt der Magistrat die Zustimmung, so hat er die Gründe der Ver-
sagung der Stadtverordnetenversammlung mitzutheilen. — Erfolgt hierauf keine
Verständigung, zu deren Herbeiführung sowohl von dem Magistrate als der
Stadtverordnetenversammlung die Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kommission
Jahrgang 1850. (I. 4121.) 57 ver-