mirador : mirador

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unter  den  von  derselben  festgesetzten  Bedingungen,  durch  Entrichtung  einer  Abfindungssumme
  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  erfolgen.

C.  5.

Vergütung  der  Wegen  Vergütung  der  Steuer  bei  Versendungen  von  Bier  in  das  Aus-Heterbrd.
  land  werden  im  Falle  des  Bedürfnisses  besondere  Bestimmungen  vom  Finanzhen
  in  das  Minister  erlassen  werden.

Ausland.
C.  0.
Eine  Befreiung  von  der  angeordneten  Abgabe  oder  eine  Schadloshaltung
  wegen  behaupteter  Exemtion  findet  nicht  statt.
C.  7.
Anzeige  der  Wer  Bier  oder  Essig  zum  Verkauf  brauek,  ist  gehalten,  innerhalb  eines

vorhandenen  von  der  Regierung  bekannt  zu  machenden  Termins,  dem  Oberamte  eine  Nachaupfannen

  .  ·  .  .  .  -  .  .

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tiche.  Braubottiche,  ingleichen  der  Maaßinhalt  derselben  genau  und  vollstaͤndig  angegeben
  sind.  Gleiche  Verpflichtung  zur  Anzeige  binnen  drei  Tagen  liegt  ihm
ob,  wenn  neues  Geraͤthe  angeschafft,  oder  wenn  das  vorhandene  ganz  oder
zum  Theil  abgeaͤndert  oder  in  ein  anderes  Lokal  gebracht  wird.

Inhaber  von  Brauereien,  sowie  andere  Personen,  wenn  letztere  Braupfannen
  blos  besitzen  oder  dergleichen  verfertigen,  oder  Handel  damit  treiben,
dürfen  die  Pfannen  weder  neu,  noch  ausgebessert  aus  ihren  Händen  geben,  bevor
  sie  es  dem  Oberamte  ihres  Wohnorts  angezeigt  und  darüber  eine  Bescheinigung
  von  diesem  erhalten  haben.

g.  8.

Erforderniß  Jede  Brauerei  soll  mit  einer  geaichten  Waage,  worauf  wenigstens  fuͤnf

einer  Waage.  Zentner  mit  einmal  gewogen  werden  können,  und  mit  den  erforderlichen  geaichten
  Gewichten  versehen  sein.  Bis  solche  angeschafft  worden,  kann  der  Betrieb
der  Brauerei  versagt  werden.

g.  9.

Aufbewah-  Jeder  Brauer  ist  verbunden,  seinen  Vorrath  an  Malzschroot  nur  an
rung  und  einem  gewissen,  ein=  für  allemal  zu  bestimmenden  Orte  aufzubewahren.
dung  des  Beim  gemeinschaftlichen  Betriebe  der  Brauerei  und  Brennerei  darf  zu
Maschroo  letzterer  reines  Malzschroot  nicht  verwendek  werden.
tes.  Die  Berwendung  eines  Gemenges  von  Schroot  aus  gemalztem  und  ungemalztem
  Getreide  ist  zulässig,  die  Mischung  muß  jedoch  vor  dem  Schrooten
auf  der  Mühle  in  den  Körnern  geschehen.

Wird  neben  der  Brauerei  Branntwein  aus  Kartoffeln  gebrannt,  so  darf
zwar  der  Gebrauch  von  reinem  Malzschroot  zu  letzterem  gestattet  werden,  das
bierzu  sowohl  als  zur  Brauerei  zu  verwendende  Malzschroot  muß  jedoch  besonders
  deklarirt  und  aufbewahrt  werden.  Auch  sind  die  Raͤume  für  jenes
unter  Aufsicht  und  Kontrole  der  Steuerbeamten  zu  setzen.

g.  10.