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Buͤrgermeistereiversammlungen, einstweilen in Funktion. Wenn spaͤter nach der
Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845. eine Erneuerungswahl eintreten würde,
so erfolgt die Erneuerung in der Art, daß von den bisherigen Mitgliedern die
Hälfte der Normalzahl zurückbleibt.
Die Ausscheidenden bestimmt bei dieser ersten Erneuerung ohne Rücksicht
auf die Wahlzeit das Loos.
Bei Gemeinden, in welchen nach §. 45. der Gemeinde-Ordnung vom
23. Juli 1845. sämmtliche zur Ausübung des Gemeinderechtes befugte Gemeinde-Mitglieder
den Gemeinderath bilden, kritt diese Selbstvertretung mit dem daselbst
gedachten Zeitpunkte wieder ein.
In die Gemeinderäthe beziehungsweise Bürgermeistereiversammlungen treten
die zur Mitgliedschaft gesetzlich selbsiständig Berechtigten sofort ein.
Artikel 31.
Die zur Ausführung des gegenwärkigen Gesetzes erforderlichen Anords
nungen sind von dem Minister des Innern zu treffen.
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 15. Mai 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bobelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
Nedigirt im Büreau des Staats Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckrrei.
(Rudolph Decker.)