Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Buͤrgermeistereiversammlungen,  einstweilen  in  Funktion.  Wenn  spaͤter  nach  der
Gemeinde-Ordnung  vom  23.  Juli  1845.  eine  Erneuerungswahl  eintreten  würde,
so  erfolgt  die  Erneuerung  in  der  Art,  daß  von  den  bisherigen  Mitgliedern  die
Hälfte  der  Normalzahl  zurückbleibt.

Die  Ausscheidenden  bestimmt  bei  dieser  ersten  Erneuerung  ohne  Rücksicht
auf  die  Wahlzeit  das  Loos.

Bei  Gemeinden,  in  welchen  nach  §.  45.  der  Gemeinde-Ordnung  vom
23.  Juli  1845.  sämmtliche  zur  Ausübung  des  Gemeinderechtes  befugte  Gemeinde-Mitglieder
  den  Gemeinderath  bilden,  kritt  diese  Selbstvertretung  mit  dem  daselbst
  gedachten  Zeitpunkte  wieder  ein.

In  die  Gemeinderäthe  beziehungsweise  Bürgermeistereiversammlungen  treten
  die  zur  Mitgliedschaft  gesetzlich  selbsiständig  Berechtigten  sofort  ein.

Artikel  31.
Die  zur  Ausführung  des  gegenwärkigen  Gesetzes  erforderlichen  Anords



nungen  sind  von  dem  Minister  des  Innern  zu  treffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  15.  Mai  1856.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.

v.  Bobelschwingh.  Gr.  v.  Waldersee.  Für  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten:

v.  Manteuffel.

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats  Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckrrei.
(Rudolph  Decker.)