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(Nr. 4430.) Allerhöchster Erlaß vom 7. April 1856., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
Chaussee von Echternacher Brück über Bollendorf nach Wallendorf, i
Kreise Bitburg.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Echternacher Brück über Bollendorf nach Wallendorf,
im Kreise Bitburg des Regierungsbezirks Trier, genehmigt habe, will Ich den
dabei bekheiligten Gemeinden Ernzen, Bollendorf und Wallendorf, gegen Ueber-
nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in dem-
selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
weger der Chaussecpolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 7. April 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminisler.
(Nr. 4431.) Statut des Verbandes zur Regulirung der Notte. Vom 14. April 1856.
Wir Fricdrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Nie-
derungen der Notte und ihrer Zuflüsse Behufs der Melioration dieser Grund-
stücke durch Entwässerung zu einem Verbande zu vereinigen, und nachdem die
gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligken erfolgk ist, genehmigen Wir
hierdurch auf Grund des Gesetzes, betreffend die Bildung von Genossenschaf-
ten zu Entwässerungsanlagen 2c. vom 11. Mai 1853. Artikel 2. (Gesetz-Samm-
lung für 1853. S. 182. 183.), die Bildung eines Verbandes unter der Be-
nennung:
„Verband zur Regulirung der Notte“,
und ertheilen demselben nachstehendes Statut:
g. 1.