Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Ahauser  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  zu  der  Obligation

  des  Ahauser  Kreises
EI  über  Thaler
à  vier  ein  halb  Prozent  Zinsen  die..  te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf
Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Ahaus.
Ahaus,  den  ten  18.

Die  ständische  Kreis-Konmisston  für  den  Chaufseebau  im  Ahauser
reise.

 

Nr.  4161.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  eines  allgemeinen  Landesgewichts.  Vom
17.  Mai  1856.

Sn.  ..  ..
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

nrrdee  mit  Zustimmung  beider  Hauser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Das  durch  die  Verordnung  vom  31.  Oktober  1839.  (Gesetz-Sammlung
1839.  S.  325.)  zunächst  für  den  Zollverkehr  eingeführte  Pfund  soll  fortan  die
Einheit  des  Preußischen  Gewichtes  sein.  Das  Preußische  Pfund  ilst  hiernach
gleich  Einem  Pfunde  und  2),09158143  Loth  des  bisherigen  Preußischen  Gewichtes.

Es  wird  ein  diesem  Verhältniß  entsprechendes  Gewichtsslück  angefertigt
werden,  welches  als  Urgewicht  des  Preußischen  Staates  gelten  und  alsdann
für  das  Gewicht  des  Preußischen  Pfundes  allein  maaßgebend  sein  soll.  Auch
soll  das  Verhältnit  des  letzteren  zu  dem  durch  das  Gesetz  vom  10.  März
1839.  (Gesetz  Sammlung  1839.  S.  94.)  festgesetzten  Urmaaße  des  Preußischen
Staates  ermittell  und  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

*ii
Hundert  Pfund  (F.  1.)  machen  Einen  Zentner  und  vierzig  Zentner  oder
iertausend  Pfund  eine  Schiffslast  aus.
g.  3.
Das  Pfund  wird  in  dreißig  Loth,  das  Loth  in  zehn  Quentchen,  das

Quentchen  in  zehn  Zent,  der  Zent  in  zehn  Korn  gelheilt.  Noch  kleinere  Theile
(Nr.  4160—1461.)  werden