Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Grundsaͤtzen,  welche  bei  den  unmittelbaren  Staatsbeamten  zur  Anwendung
kommen.,  Ueber  die  Pensionsansprüche  entscheidet  in  streitigen  Fällen  die  Regierung.
  Gegen  den  Beschluß  der  Regierung,  soweit  derselbe  sich  nicht  auf  die
Thatsache  der  Dienstunfähigkeit  oder  darauf  bezieht,  welcher  Theil  des  Diensteinkommens
  als  Gehalt  anzusehen  sei,  findet  Berufung  auf  richterliche  Entscheidung
  statt.  Ungeachtet  der  Berufung  sind  die  fesigesetzten  Beträge  vorläusig
zu  zahlen.  Die  Pension  fällt  fort,  oder  ruht  insoweit,  als  der  Pensionirte
durch  anderweitige  Anstellung  imn  Staats=  oder  Gemeindedienste  ein  Einkommen
oder  eine  neue  Pension  erwirbt,  welche,  mit  Zurechnung  der  ersten  Pension,
sein  früheres  Einkommen  übersteigen.

.  45.
Alle  Gemeindeeinkünfte  müssen  zur  Gemeindekasse  fließen.

g.  46.

In  jeder  Gemeinde  wird  ein  Haushaltsetat  von  dem  Gemeindevorsteher
in  Gemeinschaft  mit  dem  Amtmann  entworfen,  durch  Beschluß  der  Gemeinde-Versammlung
  fesigestellt,  dem  Landrathe  eingereicht,  und  danach  der  Haushalt
geführt  (S.  49.).

Der  entworfene  Haushaltsekat  muß  vor  der  Berathung  in  der  Gemeinde-Versammlung
  in  einem  von  derselben  zu  bestimmenden  Lokale,  zur  Einsicht  aller
Einwohner  der  Gemeinde,  vierzehn  Tage  lang  offen  gelegt  werden.  Die  Etatsperiode
  darf  drei  Jahre  nicht  überschreiten.

S.  47.

Ausgaben,  welche  außer  dem  Etat  zu  leisten  sind,  bedürfen  außer  der
Bewilligung  der  Gemeindeversammlung  der  Genehmigung  des  Landraths.

F.  48.

Die  Jahresrechnung  ist  von  dem  Einnehmer  vor  dem  1.  Mai  des  folgenden
  Jahres  zu  legen  und  dem  Gemeindevorsteher  einzureichen.  Dieser  hat
die  Rechnung  gemeinschaftlich  mit  dem  Amtmann  zu  reoldiren  und  solche  mit
seinen  Erinnerungen  und  Bemerkungen  der  Gemeindeversammlung  zur  Prüfung,
Feststellung  und  Entlastung  vorzulegen.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Rechnung  wird  dieselbe  während  vierzehn
Tagen  zur  Einsicht  der  Gemeindemitglieder  offen  gelegt.

Dem  Landrath  ist  sofort  eine  Abschrift  des  Feststellungsbeschlusses  einzureichen.


F.  49.

Der  Gemeindevorsteher  hat  unter  Mitwirkung  des  Amtmanns  die  Ein-(Nr.
  4401.)  künfte