Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g. 6. 
Geschaͤftseroͤffnung. 
Die Geschaͤfte der Gesellschaft beginnen, nachdem mindestens die Haͤlfte 
des in §. 10. normirten Aktienkapitals gezeichnet, hierüber der Königlichen 
Regierung zu Magdeburg Nachweis erbracht, und dies von Letzterer in ihrem 
Amtsblatte öffentlich bekannt gemacht sein wird. Erfolgt dieser Nachweis, 
vom Tage der landesherrlichen Genehmigung an gerechnet, innerhalb Jahres- 
frist Seitens der Gesellschaft nicht, so kann das Königliche Ministerium die 
landesherrliche Genehmigung für erloschen erklären. 
F. 7. 
Von der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft. 
Die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft erfolgt in den Fällen, 
welche im Gesetze vom 9. November 1843. vorgesehen sind; außerdem findet 
dieselbe statt: 
1) wenn durch Verluste das Aktienkapital der Gesellschaft auf die Hälfte 
herabgesunken ist und die Mittel zur sofortigen Ergänzung des verloren 
gegangenen Theils des Aktienkapitals in einer zur Beschlußnahme hier- 
über zu berufenden Generalversammlung nicht nachgewiesen werden; 
2) wenn derjenige Theil der Aktionaire, welcher drei Viertel der sämmt- 
lichen Stunmen repräsentirk, in einer zur Entscheidung dieser Angelegen- 
heit veranstalteten Generalversammlung dieselbe beschließt und zur Voll- 
ziehung seines Beschlusses die landesherrliche Genehmigung erlangt. 
g. 8. 
Ausführung der Liquidation. 
Für die Ausführung der Liquidation ernennt die Generalversammlung 
eine besondere Kommission und stellt deren Befugnisse und Obliegenheiten fest. 
G. 9. 
Besondere Haftpflicht der Aktionaire bei der Liquidation. 
Für die Deckung aller laufenden Risiko's verbleiben bis nach deren Ab- 
lauf die Aktionaire mit dem Betrage ihrer Aktien verhaftet. Nach Befriedi- 
gung aller Verpflichtungen der Gesellschaft wird das Vermögen derselben pro 
alu unter die Aktionaire vertheilt. 
Abschnitt II. 
Vom Aktienwesen der Gesellschaft. 
g. 10. 
Das Aktienkapital. 
Das zum Geschäftsbetriebe erforderliche Grundkapital ist auf zwei Mil- 
lionen Thaler festgesetzt; dasselbe wird durch 4000 Stück auf den Namen des 
Inhabers lautende Aktien, jede zu 500 Rthlr., aufgebracht. Auf jede Aktie 
(Nr. 4341.) 7* werden
	        
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