Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g.  2.
Wesen  und  Zweck  der  Anstalt.

Die  Anstalt  ist  eine  Aktiengesellschaft  und  bezweckt  die  Abschließung  von
Lebens-,  Renten=  und  Aussteuer-Versicherungen  zu  festen  Prämien  ohne  Nachschußverbindlichkeit
  nach  Maaßgabe  des  besonders  von  dem  Minister  des  Innern
  genehmigten  Geschäftsplanes.

G.  3.
Gewährschaft  in  Betreff  übernommener  Verpflichtungen.

Die  Gewährschaft  der  Gesellschaft  beruhr:

1)  auf  einem  Aktienkapitale  von  zwei  Millionen  Thalern  (G.  10.),  ·
2)  auf  der  bis  zur  Höhe  von  250,000  Rthlr.  anzusammelnden  Kapital-Reserve
  (F.  19.),  "
3)  auf  den  nach  Maaßgabe  der  Sterblichkeitsgesetze  für  die  laufenden  Versicherungen
  auszuwerfenden  Reserven  (GC.  19.),  und
4)  auf  einem  Sicherheitsfonds,  der  nach  den  im  F.  19.  getroffenen  Bestimmungen
  gebildet  wird.
F.  4.
Offizielle  Blätter  der  Gesellschaft.

Alle  an  die  Aktionaire  zu  erlassende  Bekanntmachungen  werden  für  hinreichend
  publizirt  erachtet,  wenn  sie  auch  nur  zweimal  in  dem  Preußischen
Staats-Anzeiger,  in  der  Magdeburgischen  Zeitung,  in  dem  Magdeburger  Korrespondenten,
  in  der  Augsburger  Allgemeinen  Zeitung,  in  der  Leipziger  Zeitung
  und  in  den  Hamburger  Börsennachrichten  erlassen  worden  sind.

Sollte  eines  dieser  Bläkter  eingehen,  oder  für  die  Verbreitung  solcher
Bekanntmachungen  nicht  mehr  geeignet  erscheinen,  so  ist  auf  Beschluß  des
Verwaltungsausschusses  ein  anderes  an  dessen  Stelle  zu  wählen  und  dies  in
den  übrigen  Gesellschaftsblättern  bekannt  zu  machen.  Dieser  Beschluß  bedarf
jedoch  der  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg,  welche
auch  befugt  ist,  die  Wahl  anderer  Blätter  zu  fordern  und  entstehenden  Falles
vorzuschreiben,  auch  die  Bekanntmachung  hiervon  durch  ihr  Amtsblatt  auf
Kosten  der  Gesellschaft  anzuordnen.

—-Dauer
  der  Gesellschaft.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  umfaßt,  vom  Tage  der  landesherrlichen  Genehmigung,
  gerechnet,  einen  Zeitraum  von  99  Jahren.  Das  weitere  Fortbestehen
  der  Gesellschaft  hängt  von  dem  drei  Jahre  vor  Ablauf  dieser  Frist  zu
fassenden  Beschlusse  der  Mtionaire  in  der  Generalversammlung  und  der  landesherrlichen
  Genehmigung  ab.  Erklärt  sich  die  Generalversammlung  für  deren
  Fortbestehen,  wird  aber  die  landesherrliche  Genehmigung  dazu  versagt,  so
dürfen  neue  Versicherungen  von  Seiten  der  Gesellschaft  nicht  mehr  geschlossen
werden,  dagegen  kommen  die  laufenden  Verbindlichkeiten  derselben  nach  und
nach  zur  Abwickelung.  *