Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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werden zehn Prozent sofort, zehn Prozent innerhalb des ersten Jahres nach 
Eröffnung des Geschäftsbetriebes und achtzig Prozent nach dem Beduͤrfniß 
auf Erfordern des Direktoriums eingezahlt. Fuͤr diese letzteren neunzig Pro- 
zent haften die Aktionaire und stellen deshalb 
a) einen Wechsel über 50 Rthlr., nach dem Formulare A., 
b) einen Wechsel über 100 Rthlr., zahlbar vierzehn Tage nach Sicht, und 
) einen Wechsel über 300 Rrhlr., zahlbar zwei Monate nach Sicht, 
die beiden letzteren nach Formular B. aus. Das ODirektorium ist verpflichtet, 
die zu A. bezeichneten Wechsel beim Verfalle derselben unbedingt einzuziehen. 
V. 11. 
Allgemeine Haftpflicht der Aktionairc. 
Die Aktionaire sind für den vollen Betrag der Aktien, deren jedoch der 
Einzelne nicht mehr als Einhundert Stück besitzen kann, der Gesellschaft ver- 
haftet, ohne indessen über denselben hinaus in Anspruch genommen werden zu 
können, und haben in Magdeburg Domizil zu erwählen. Alle Insinuationen 
erfolgen gültiger Weise an die in diesem Domizile wohnenden, von den Aktio- 
nairen zu bestimmenden Personen nach Maaßgabe der §#. 20. und 21. Theil I. 
Titel 7. der Allgemeinen Gerichtsordnung, und in Ermangelung der Bestim- 
mung der Person auf dem Sekretariate des Stadt= und Kreisgerichts zu Mag- 
deburg. Aktionaire, welche in einem Lande wohnen, in welchem die allgemeine 
Deutsche Wechselordnung nicht gilt, haben einen dem Direktorio der Gesell- 
schaft genehmen wechselfähigen Bürgen zu stellen, der in einem Lande wohnt, 
in welchem jene Wechselordnung Geltung hat. 
E. 12. 
Abtienregister und Aktien. 
Name, Stand und Wohnort der Aktionaire werden in ein Aktienregister 
eingetragen, und die einzelnen Aktien mit einer in dem betreffenden Register 
gleichlautenden Nummer nach, dem diesem Statute angefügten Formulare C. 
ausgefertigt, vom Oberdirektor, einem zweiten Direktionsmitgliede und vom 
Generaldirektor unterzeichnet. Bei Ueberrtragung von Aktien erfolgt durch eben 
Genannte die Beurkundung derselben. 
g. 13. 
Wohnortsveraͤnderung der Aktionaire. 
Verlaͤßt ein Aktionair seinen Wohnort, so hat er seinen neuen Wohn- 
sitz dem Direktorio innerhalb Monatsfrist anzuzeigen, im Unterlassungsfalle 
aber die Kosten fuͤr dessen Ermittelung zu tragen. 
g. 14. 
Folgen verabsaͤumter Zahlung von Seiten der Aktionaire. 
Kommt ein Aktionair seinen Verpflichtungen innerhalb der festgesetzten 
Zahlungsfrist nicht nach, so kann das Oirekkorium ihn seiner Rechte als Aktio- 
nair für verlustig erklären, und selbiges hat dann die Befugniß, die betreffen- 
den
	        
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