Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g.  6.
Geschaͤftseroͤffnung.

Die  Geschaͤfte  der  Gesellschaft  beginnen,  nachdem  mindestens  die  Haͤlfte
des  in  §.  10.  normirten  Aktienkapitals  gezeichnet,  hierüber  der  Königlichen
Regierung  zu  Magdeburg  Nachweis  erbracht,  und  dies  von  Letzterer  in  ihrem
Amtsblatte  öffentlich  bekannt  gemacht  sein  wird.  Erfolgt  dieser  Nachweis,
vom  Tage  der  landesherrlichen  Genehmigung  an  gerechnet,  innerhalb  Jahresfrist
  Seitens  der  Gesellschaft  nicht,  so  kann  das  Königliche  Ministerium  die
landesherrliche  Genehmigung  für  erloschen  erklären.

F.  7.
Von  der  Auflösung  und  Liquidation  der  Gesellschaft.

Die  Auflösung  und  Liquidation  der  Gesellschaft  erfolgt  in  den  Fällen,
welche  im  Gesetze  vom  9.  November  1843.  vorgesehen  sind;  außerdem  findet
dieselbe  statt:

1)  wenn  durch  Verluste  das  Aktienkapital  der  Gesellschaft  auf  die  Hälfte
herabgesunken  ist  und  die  Mittel  zur  sofortigen  Ergänzung  des  verloren
gegangenen  Theils  des  Aktienkapitals  in  einer  zur  Beschlußnahme  hierüber
  zu  berufenden  Generalversammlung  nicht  nachgewiesen  werden;

2)  wenn  derjenige  Theil  der  Aktionaire,  welcher  drei  Viertel  der  sämmtlichen
  Stunmen  repräsentirk,  in  einer  zur  Entscheidung  dieser  Angelegenheit
  veranstalteten  Generalversammlung  dieselbe  beschließt  und  zur  Vollziehung
  seines  Beschlusses  die  landesherrliche  Genehmigung  erlangt.

g.  8.
Ausführung  der  Liquidation.
Für  die  Ausführung  der  Liquidation  ernennt  die  Generalversammlung
eine  besondere  Kommission  und  stellt  deren  Befugnisse  und  Obliegenheiten  fest.

G.  9.
Besondere  Haftpflicht  der  Aktionaire  bei  der  Liquidation.

Für  die  Deckung  aller  laufenden  Risiko's  verbleiben  bis  nach  deren  Ablauf
  die  Aktionaire  mit  dem  Betrage  ihrer  Aktien  verhaftet.  Nach  Befriedigung
  aller  Verpflichtungen  der  Gesellschaft  wird  das  Vermögen  derselben  pro
alu  unter  die  Aktionaire  vertheilt.

Abschnitt  II.
Vom  Aktienwesen  der  Gesellschaft.

g.  10.
Das  Aktienkapital.
Das  zum  Geschäftsbetriebe  erforderliche  Grundkapital  ist  auf  zwei  Millionen
  Thaler  festgesetzt;  dasselbe  wird  durch  4000  Stück  auf  den  Namen  des

Inhabers  lautende  Aktien,  jede  zu  500  Rthlr.,  aufgebracht.  Auf  jede  Aktie
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