Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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sich persönlich oder durch Bevollmächtigte nach §. 31. an der Generalversamm- 
lung betheiligen wollen, haben wenigstens acht Tage vor der Generalversamm- 
lung ihre Mktien bei der Gesellschaft bis zum Tage nach der Generalversamm- 
lung zu deponiren. Am nächsien Tage nach dem Schlusse der Generalver- 
sammlung können die deponirten Quitkungsbogen oder Aktien gegen Rückgabe 
der darüber ertheilten Bescheinigung wieder in Empfang genommen werden. 
S. 31. 
Stimmberechtigte Aktionairs können sich nur durch andere, mit beglaubter 
Vollmacht versehene Aktionairs vertreten lassen. Die Vollmachten mussen je- 
doch gleichzeitig mit den Aktien selbst im Büreau der Gesellschaft niedergelegt 
werden. 
Frauen sind von dem persönlichen Erscheinen ausgeschlossen. Nichter- 
scheinende Akrionairs sind den Beschlussen der Anwesenden unterworfen. Minder- 
jährige und andere Bevormundete werden durch ihre Vormünder, Ehefrauen 
durch ihre Ehemänner vertreten, wenn die Wertreter auch nicht Aktionaire sind. 
g. 32. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter führt 
den Vorsitz in der Versammlung. 
Ueber die Verhandlungen in derselben wird ein gerichtliches oder nota- 
rielles Protokoll aufgenommen, und von dem Worsitzenden, den anwesenden 
Mitgliedern des Verwaltungsrathes und von drei nicht zu den Beamten der 
Gesellschaft gehörenden Aktionairs unterschrieben. Das Protokoll, welchem ein 
von dem Vorsitzenden anzufertigendes und von den anwesenden Mitgliedern des 
Verwaltungsrathes zu beglaubigendes Verzeichnit der erschienenen Aktionairs 
und deren Stimmen beizufügen ist, hat für die Mitglieder der Gesellschaft so- 
wohl untereinander, als in Beziehung auf ihre Vertreter, volle Beweiskraft. 
F. 33. 
In der Generalversammlung hat, mit Ausschluß des im §G. 40. vorge- 
sehenen Falles, der Inhaber von fünf Akrien Eine Stimme, zehn Aktien zwei 
Stimmen, funfzehn Aktien drei Stimmen, zwanzig Aktien vier Stimmen, und jede 
weiteren fünf Aktien Eine Stimme mehr, so daß der Inhaber von Einhundert 
Aktien zwanzig Stimmen hat, die das Marimum bilden, welches ein Mtionair 
für. die von ihm vertretenen und für seine eigenen Aktien zusammengenommen 
aben kann. 
9. 34. 
In den regelmäßigen Generalversammlungen werden die Geschäfte in 
nachfolgender Ordnung verhandelt: 
1) Be-
	        
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