— 947 —
Kapital und Zinsen nach Maaßgabe dieses Reglements, ohne daß derselbe mit
dem Gutsbesitzer in ein persoͤnliches Schuldverhaͤltniß tritt.
Für die Pfandbriefe haften, außer dem in dem Pfandbriefe etwa be-
nannten, zur ersten Stelle speziell verpfändeten Gute, alle Güter innerhalb des
Kreditvereins, sämmtliche Forderungsrechte der Landschaft gegen ihre eigenen
Schuldner (J. 162.) und das sonsiige Vermögen der Landschaft.
Alle Pfandbriefe haben gleiche Vorrechte.
F. 4.
Die Gesammtsumme der auf ein Gut zu bewilligenden Pfandbriefe darf
niemals zwei Drittel des nach den Grundsätzen der landschaftlichen Beleihungs-
taxe ermittelten Gutswerthes, bei Lehngürern auch nicht zwei Drittel des Lehns-
Taxwerthes überschreiten.
g. 5.
Andere Hypothekenkapitalien koͤnnen den Pfandbriefen im Hypotheken-
buche nicht vorstehen, eben so wenig Eintragungen über Lebtagsrechte, Kau-
tionen, Protestationen oder andere Verpflichtungen, welche die freie Verfuͤgung
uͤber die Substanz oder die Einkuͤnfte der Guͤter beschraͤnken.
Bei urspruͤnglich zu Erbpacht oder Erbzins ausgegebenen Grundsluͤcken
wird der etwa prioritaͤtisch eingetragene Kanon, mit drei und ein halb Prozent
kapitalisirt, von dem Gutswerthe in Abzug gebracht.
Auf die Rentenbank uͤbernommene Praͤstationen werden den uͤbrigen
Gutsabgaben zugerechnet.
g. 6.
Wer Pfandbriefe aufnehmen will, muß daher die Ablösung der In-
grossate oder die Bewilligung des Gläubigers zur Umschreibung der dazu geeig-
neten Hypotheken in eine Pfandbriefsschuld beibringen, oder die Postlokation
aller auf dem Gute haftenden erwähnten Eintragungen bewirken, ehe Pfand-
briefe für ihn ausgefertigt werden können.
C. 7.
Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Außer= und Wieder-
Inkurssetzung von Leitres au porteur sind auch für Pfandbriefe maaßgebend;
jede landschaftliche Behörde ist befugt, den von einem Organe des Instituts
und den von Privaten außer Kurs gesetzten Pfandbriefen durch einen darauf
esetzten, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Vermerk wieder freie
Eirnkation zu gewähren; bei einer Wiederinkurssetzung der von Privaten dem
Verkehr entzogenen Pfandbriefe hat sie die Berechtigung der Person, welche
die Wiederinkurssetzung beantragt, sorgfältig zu prüfen und, Falls dieselbe von
derjenigen, welche den Pfandbrief außer Kurs gesetzt, verschieden ist, den Grund
dieser Berechtigung in den Vermerk mit aufzunehmen.
Privatvermerke ohne Unterschrift heben die Kursfähigkeit des Pfandbrie=
ses nicht auf, und jeder Privatvermerk hat da, wo es auf reglementsmaßige
Tilgung ankommt, für die Landschaft keine bindende Kraft.
- 127* Ka-