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Diese Vorrechte sinden auch für den Fall Anwendung, daß die Subha-
station auf den Antrag eines anderen Gläubigers eingeleitet wird.
g. 212.
Das im Lizitationstermine des subhastirten Gutes abgegebene Meistge-
bot muß wenigstens die Summe der auf dem Gute haftenden Pfandbriefe und
die hergegebenen landschaftlichen Vorschüsse decken, widrigenfalls die Landschaft
nach Maaßgabe der Vorschrift des F. 47. Nr. Z. Th. I. Tit. 52. der Allg.
Gerichts-Ordnung befugt ist, dem Zuschlage zu widersprechen.
. 213.
Nach erfolgtem Zuschlage des unter Sequestration gestellten subhaslirten
Gutes geschieht die Uebergabe an den Adjudikatar in der Art, wie im K. 210.
im Allgemeinen vorgeschrieben ist. Sollte jedoch das Gericht in einzelnen
Fällen einen eigenen Uebergabekommissarius zu ernennen nicht nöthig finden,
sondern die Landschaft ersuchen, die Uebergabe ihrerseits allein zu bewirken, so
muß sich dieselbe dem unterziehen und beglaubigte Abschrift der Uebergabe-
Verhandlung dem Gerichte übersenden.
S. 214.
Zur Annahme des Pfandbriefskapitals resp. eines Theiles desselben aus
den Kaufgeldern isi die Landschaft nur verbunden, wenn eine reglementsmäßige
Kündigung vorhergegangen ili.
Handelt es sich jedoch um neue Pfandbriefe, so kann der Adjudikatar
durch Einlieferung von solchen mit den laufenden Kupons und Talons sich von
der Pfandbriefsschuld auf Höhe des eingelieferten Betrages befreien.
Die Löschung der ausgestellten Hypotheken-Obligarionen erfolgt dann,
wie in F. 280. vorgeschrieben ist.
Bei der Lizitation des zur Subhastation gesiellten Gutes muß die Land-
schaft als Verkaufsbedingung die Ablösung desjenigen Theiles der Pfand-
briefsschuld aufsiellen, welcher zwei Drittel des Meisigebots, sofern solches den
landschaftlichen Tarwerth nicht erreicht, überschreitet.
Kommt bei der Subhasiation das besonders eingetragene ein halb Prozent
Zinsen (F. 101.) gar nicht zur Hebung und wird also gelöscht, so muß der
neue Akquirent solches zur nächst freien Stelle sofort wieder eintragen lassen,
anderenfalls die ganze Pfandbriefsanleihe ihm gekündigt wird.
Die Theilnahme an der Amortisation (cfr. §. 287.) beginnr erst, wenn
das ein halb Prozent Zinsen wieder eingetragen ist.
F. 215.
Z Uebrigens isi die Landschaft nicht verbunden, sich wegen ihrer Forderun-
en im Konkurse des Pfandbriefsschuldners zu melden und zu den Kommun-
osten beizutragen, vielmehr ist sie berechtigt, ihre eigenen Sequestrationskoslen
aus