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4) die zur Unterhaltung des Systems erforderlichen Kosten zu bestreiten;
2) die zurückbleibenden Zinsen vorzuschießen;
3) für die in Sequestration gekommenen bepfandbrieften Güter nothwendige
Vorschäfse zu machen, namentlich auch zur Wiederherstellung;
4) etwanige Ausfälle zu decken.
S. 296.
Zu den Kosten, welche der Landschaft zur Last fallen, gehört die Be-
soldung der Mitglieder und Beamten der verschiedenen landschaftlichen Behör-
den, die Unterhaltung der landschaftlichen Gebäude, die vorschußweise Anschaf-
fung des zu den Pfandbriefen erforderlichen Materials, sowie die Büreaukosten,
die Kosten der Geldversendungen und überhaupt alle Arten von Ausgaben, die
das allgemeine und nicht das besondere Interesse eines Einzelnen betreffen.
Die Etats für die Gehalte der Mitglieder der Kollegien, sowie der Beam-
ten des Instiruts, werden durch den Generallandtag oder den Engeren Aus-
schuß fesigesetzt und ebenso können außerordentliche Gratifikationen an die Beam-
ten nur mit Genehmigung dieser Behörden bewilligt werden.
Die Witltwen und Kinder der verstorbenen Mitglieder der Kollegien und der
übrigen Offigianten, die eine firirte Besoldung bezlehen, erhalten vom Todes-
tage des Erblassers ab noch ein halbjähriges Gehalt.
F. 297.
Die landschaftlichen Fonds haben theilweise die Natur eines gemeinsa-
men Eigenthums der gesammten Korporation, theilweise die eines speziellen
Eigenthums der Assozürten der einzelnen Departements. Die ersteren werden
verfassungsmäßig von der Generallandschafts-Oirektion verwalter, die letzteren
von den Oeparkementsdirektionen. Die Fonds, welche das Eigenthum der To-
talität bilden, können ihrer Natur entsprechend in gesetzlich dazu geeigneten
Fällen zur Aushülfe von den einzelnen Deparkements in Anspruch genommen
werden, ohne Beschränkung des Anspruchs auf eine bestimmte Quote, wogegen
die Fonds, welche ein spezielles Eigenthum der einzelnen Departements reprä-
sentiren, nur insoweit zur Unterstützung der übrigen Departements in gesetzlich
dazu geeigneten Fällen verpflichtet sind, als dies ohne Gefährdung des eigenen
Bedürfnisses geschehen kann, und auch dann nur unter Vorbehalt der Jurück-
erstaltung und Zwischenverzinsung der gewährten Vorschusse.
F. 298.
Die Verwaltung der der Adminisiration der Generallandschafts -Di-
rektion überwiesenen Fonds wird durch die Vertreter der Gesammtinteressen des
landschaftlichen Kredirinstituts überwachr.
Die Generallandschafts-Direktion hat daher die Verpflichtung, jährlich dem
Engeren Ausschusse resp. der Generallandtags-Versammlung üuber die Verwal-
tung der ihrer Administration überwiesenen Fonds vollständige und gehörig be-
legte Rechnung zu legen. Die Zinsenerträge dieses Totalitätsfonds sind zu-
nächst zur Deckung der ctatsmäßigen Bedürfnisse der Generallandschafts-Oirek-
(Nr. 4811.) tion