Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Gröditz,
Kleinsaubernitz,
Nechern  mit  Zips-Kretscham,
Rackel,
Wartha,
Weicha,
Wuischke  bei  Gröditz  und
Wurschen
dem  Gerichtsamte  Bautzen.

3.  In  sämmtlichen  beziehendlich  bei  dem  Gerichtsamte  Grünhain  und  dem
Gerichtsamte  Weißenberg  anhängigen  oder  noch  anhängig  werdenden  Rechtssachen,
welche  am  1.  Juni  1874  noch  nicht  beendigt  sind,  haben  die  Betheiligten  von  dieser
Zeit  an  Dasjenige,  was  ihnen  entweder  beim  Gerichtsamte  Grünhain  oder  beim  Gerichtsamte
  Weißenberg  zu  thun  obgelegen,  bei  derjenigen  Behörde,  vor  welche  diese
Sachen  nach  der  gegenwärtigen  Verordnung  gehören,  künftighin  zu  verrichten,  daselbst
auch  die  von  dem  Gerichtsamte  Grünhain  oder  dem  Gerichtsamte  Weißenberg  etwa
anberaumten  Termine  abzuwarten  und  angefangene  Verfahren  fortzustellen  und  zu  beendigen,
  und  zwar  Alles  zur  Vermeidung  derjenigen  Nachtheile,  welche  ihnen  in  den
ergangenen  Ladungen  oder  sonstigen  Erlassen  des  Gerichtsamts  Grünhain  oder  des
Gerichtsamts  Weißenberg  angedroht  worden  sind,  oder  unmittelbar  kraft  der  Gesetze
eintreten.

4.  Hinsichtlich  der  Zubehörigkeit  der  Ortschaften  des  zeitherigen  Grünhainer
Gerichtsamtsbezirks  zu  dem  Bezirke  der  Amtshauptmannschaft  zu  Annaberg  und  der
Ortschaften  des  zeitherigen  Weißenberger  Gerichtsamtsbezirks  zu  dem  Bezirke  der
Amtshauptmannschaft  zu  Löbau  tritt  eine  Aenderung  für  jetzt  nicht  ein;  es  haben  vielmehr
  diese  sämmtlichen  Ortschaften  bis  auf  weiter  ergehende  Anordnung  in  ihrem  zeitherigen
  Verbande  mit  den  genannten  Amtshauptmannschaften  zu  verbleiben.

Dresden,  den  23.  April  1874.

Ministerium  der  Justiz.
Für  den  Minister:

"  Pernitzsch.
Manitius.

1874.  8