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tion und eventuell zur Unterstützung der Departementskassen in den gesetzlich
dazu geeigneten Fallen bestimmt.
Zu anderen Dispositionen über die Substanz oder die Revenneen ist die
Genehmigung der Assozürken erforderlich.
F. 299.
Die Verwaltung der der Administration der Departementsdirektionen
überwiesenen Departementalfonds überwacht das betreffende Departementskol=
legium unter Kontrolle der Generallandschafts = Direktion und nächstdem der
Gesammtvertretung der Assozlrten, welche durch den Engeren Ausschuß resp.
Generallandtag reprasentirt wird.
S. 300.
Demnechst haben die Departementsdirektionen die Verpflichtung, halb-
jährlich dem Departementskollegium die gehörig belegten Rechnungen zur Prü-
fung und Abnahme, den Assozürten des Departements selbst aber durch die
Kreisdeputirten einen summarischen Rechnungsertrakt vorzulegen.
Nach erfolgter Rechnungsabnahme Seitens der Departementskollegien
werden die Rechnungen halbjährlich der Generallandschafts-Direktion eingesandt,
welche sie zu revidiren hat und etwanige Monika den Oepartementedirektionen
zur Erledigung zufertigt. Den sich aus den Rechnungen ergebenden Vermb-
gensslatus der einzelnen Departements legt demnächst die Generallandschafts-
Direktion der Engeren Ausschuß= resp. Generallandtags-Versammlung vor,
um derselben eine allgemeine Uebersicht der finanziellen Verhältnisse des Kredit-
instituts zu gewähren.
g. 301.
Die Departementsdirektionen haben der Generallandschafts-Direktion die
Rechnungen über die ihrer Verwaltung anvertrauten Fonds einzureichen; der
Beifügung der Beläge bedarf es nicht, dagegen des Nachweises, daß das De-
partemenrskollegium die Belage geprüft und sie, sowie auch die Vermögens-
beslände selbst, richtig und letztere als vorhanden befunden habe.
K. 302.
Die nach Bestreitung der etatsmäßigen oder sonst justifizirten Ausgaben
verbleibenden Revenüenüberschüsse, sowohl des Totalitäts= als der Departemental=
Fonds, wachsen dem Kapitalstock zu.
K. 303.
Wirklich fesistehende Ausfälle bei einem Departement werden in folgen-
der Art und Reihefolge gedeckt:
4) prinzipaliter haftet der für das betreffende Gut ctwa bereits angesam-
melte Amortisationsfonds,
2) hierauf der eigenthümliche Fonds desjenigen Departemenes, in welchem
sich der Ausfall ereignet, soweit derselbe den zur Deckung der Verwal-
tungs=