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tungskosten für das Departement aus seinen Zinsen festgesetzten Betrag
übersteigt,
3) demnächst der eigenthümliche Fonds der Generallandschaft, in demselben
Umfange, wie der Departementsfonds sub
4) sodann die eigenthümlichen Fonds der übrigen Departements unter gleicher
Beschrankung, und
5) zuletzt der zur Deckung der Verwaltungskosten erforderliche Fonds sämmt-
licher Departements nach Maaßgabe der radizirten Pandbriefe.
Tritt der Fall der Verwendung ad 5. ein, so kann auf deefallsigen gehörig
bestätigten Beschluß des Engeren Ausschusses resp. Generallandtages ein soge-
nannter Quittungsgroschen mit einem Sechsiel Prozent von den Assoziürten bis
zur Wiederherstellung des geschmalerten Fonds wieder erhoben werden.
Kapitel XVIII.
Depositalordnung.
S. 304.
Der Generallandschafts-Direktion und den Departementskollegien bleibt
überlassen, für die Ordnung ihres Kassen= und Depositalwesens mit Berück-
sichtigung der bei ihnen obwaltenden Verhältnisse besondere Instruktionen zu
entwerfen, die jedoch der Genehmigung des Engeren Ausschusses unterliegen.
Schlußbestimmung.
Alle in Beziehung auf das Pommersche Landschaftssystem ergangenen
Bestimmungen, welche den Vorschriften dieses Reglements entgegenstehen, oder
mit denselben nicht vereinbar sind, werden außer Kraft gesetzt.
N Wir das vorstehende „Reglement der Pommerschen Landschaft vom
Jahre 1781., revidirt von den in den Jahren 1847., 1850. und 1857. gehal-
tenen Generallandtagen“ der zum Grunde liegenden Absicht angemessen abge-
faßt und mit den Gesetzen überall in Uebereinstimmung gefunden haben, so
bestätigen Wir solches hiermit in allen seinen Punkten. Urkundlich haben Wir
diese Bestätigung Hochsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Koöniglichen In-
siegel bedrucken lassen.
Gegeben Berlin, den 20. Oktober 1857.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
(L. S.) Prinz von Preußen.
Simons. v. Westphalen.
Johrgang 1857. (Nr. 4811. 136 Schema.