Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr.  4611.)  Mivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Wirsitzer  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Rthlrn.  Vom
26.  Jannar  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preuhen  x.  .

Nachdem  von  den  Kreisstaͤnden  des  Wirsitzer  Kreises,  im  Regierungs-Bezirk
  Bromberg,  auf  dem  Kreistage  vom  5.  Juli  1856.  beschlossen  worden,
die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen
  Geldmittel  im  Wege  einer  Amleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den
Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,
  mit  Jinskupons  versehene,  Seitens  der  Glaubiger  unkündbare  Obligationen
  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  100,000  Thalern  ausstellen  zu
dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  100,000
Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert  tausend  Thalern,  welche  in  folgenden

Apoims:
10,000  Rthlr.  à  500  Rehlr.,
30,000  100  "b
30,000  2  40  -
30,000  2  -20  7

100,000  Rehlr.

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  1.  Januar  1801.  ab  mit  wenigslens  jährlich
zwei  Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein
jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne
die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
befugt  ist.

fus  Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staaks  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kbniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  26.  Januar  1857.

(EL.  S.)  Friedrich  Wilheklm.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

Pro-