Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Titel VI. 
Bilanz, Dividende und Reservefonds. 
Artikel 39. 
Das Geschaͤftsjahr beginnt mit dem ersten Juli jeden Jahres und endet 
mit dem dreißigsten Juni des folgenden Jahres. 
Am dreißigsten Juni jeden Jahres wird von der Direktion eine vollstän- 
dige Aufstellung der Aktiva und Passiva der Gesellschaft gemacht und in das 
dazu besiimmte Buch eingetragen. Diese Aufstellung wird mit den Belegen 
dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Feststellung vorgelegt. Bei Aufstel= 
lung der Aktiva werden die Preise der Rohstoffe, Fabrikate und Materialvor- 
räthe nach dem niedrigsten laufenden Werthe fesigestellt und berechnet. Wieviel 
von dem Werthe der Immobilien und Mobilien abgeschrieben werden soll, be- 
stimmt der Verwaltungsrath. 
Artikel 40. 
Der nach Abzug aller Passiva bleibende Ueberschuß bildet den Rein- 
gewinn. 
Die jährliche Gesellschaftsbilanz wird öffentlich bekannt gemacht. 
Artikel 41. 
Der Verwaltungsrath bestimmt, wieviel von dem erzielten Reingewinn 
unter die Aktionaire verkheilt werden soll; es sollen jedoch wenigstens zehn Pro- 
zent des Reingewinnes zur Bildung eines Reservefonds zur Deckung außeror- 
dentlicher Verluste zurückgelegt werden, bis derselbe die Höhe von zwanzig Pro- 
zent des Betrages der ausgegebenen Aktien erreicht. Ueber die Verwendung 
des Reservefonds beschließt der Verwaltungsrath. 
Die Generalversammlung ist befugt, auf die Vorschläge des Verwal- 
tungsrathes bis zu einem Zehntel der Oividende über sechs Prozent zu allge- 
meinen Zwecken der Rheinischen Seidenindustrie zu bestimmen. 
Für die Dauer des Baues des Etablissements bis zur Eröffnung des 
Geschäftsbetriebes, jedoch nicht länger als für einen Zeitraum von zwei Jahren 
nach der ersten Einzahlung, werden den Aktionairen für die geleisteten Einschüsse 
fünf Prozent Zinsen pPro anno aus dem Aktienkapital vergütet. 
Artikel 42. 
Die Dioidenden sind in Crefeld an der Kasse der Gesellschaft zahlbar. 
Dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes vermittelst öf- 
fentlicher Bekanntmachung auch an anderen Orten zahlbar gestellt werden. 
Die
	        
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