Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

B.  Von  dem  Verwaltungsrathe.

K.  22.

Der  Verwalfungsrath  hat  die  Geschäftsfährung  der  Direktion  zu  überwachen.
  Er  wählt  die  Direkcion  und  bestimmt  die  für  beslndig  fungirenden
Mitglieder  derselben,  sowie  deren  Gehalt.  Er  regelt  die  gegenseitige  Stellung
der  Direktionsmitglieder  unter  sich  und  zum  Generaldirektor  durch  eine  von  ihm
zu  erlassende  Instruktion.  Er  stellt  den  Kassirer  der  Gesellschaft  und  diejenien

  Beamten  an,  welche  ein  Jahrgehalt  von  mehr  als  achthunden  Thalern
eziehen,  oder  für  einen  längeren  Zeitraum,  als  fünf  Jahre,  engagirt  werden
sollen.  Er  beschließt  über  alle  neuen  Anlagen,  über  den  An=  und  Verkauf
von  Immobilien.  Er  setzt  die  Generalversammlungen  und  die  Tagesordnung
für  dieselben  fest.  Er  hat  die  von  der  Direktion  zu  legenden  Rechnungen  und
Bilanzen  zu  prüfen  und  den  Betrag  des  zur  Vertheilung  kommenden  Reingewinnes
  (F.  43.)  nach  Anhbrung  der  Vorschläge  der  Direktion  zu  bestimmen.

S.  23.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  neun  Mitgliedern,  von  denen  die
Mehrzahl  Inländer  sein  müssen.  Sie  werden  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren
  durch  die  ordemliche  Generalversammlung  mittelst  geheimen  Skrutiniums
gewählt.  Alle  zwei  Jahre  scheiden  die  drei  nach  den  Dienstjahren  ältesten  Mitlieder

  aus;  so  lange  der  Turnus  noch  nicht  feststeht,  entscheidet  hierüber  das
oos.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Ein  über  die  Wahl  ausgefertigter  gerichtlicher  oder  notarieller  Akt  bilder
die  Legitimation  des  Verwaltungsrathes.

g.  24.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Praͤsidenten  und
einen  Vizepräsidenten,  und  zwar  von  Jahr  zu  Jahr,  ohne  an  der  Wiederwahl
verhinderk  zu  sein.  Der  Präsident  wird  durch  den  Vizepräsidenten  und,  wenn
auch  dieser  verhindert  ist,  durch  das  an  Jahren  alteste  Verwaltungsmitglied
vertreten.

K.  25.

Der  Verwaltungsrarh  versammelt  sich  auf  Einladung  seines  Präsidenten,
so  oft  die  Gesellschaftsangelegenheiten  es  erheischen,  in  der  Regel  jedoch  alle
drei  Monate  wenigstens  ein  Mal,  und  zwar  an  dem  Siß  der  Gesellschaft.
Eine  Zusammenberufung  muß  erfolgen,  wenn  drei  seiner  Mitglieder  oder  die
Direktion  es  verlangen.

g.  26.

Die  Verwaltungsrathsbeschluͤsse  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
gefaßt  und  in  ein  Protokollbuch  eingetragen.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
He#-  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Zur  Fassung  eines  gültigen

eschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  fünf  Mitgliedern  erfordersch
(Nr.  4580.)  un