Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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deiches angehende Fluͤgeldeich wird nach wie vor von den Grundbesitzern zu 
Klitznick und von denen zu Buch unterhalten und vertheidigt. 
S. 7. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden von den Deichbeamten für Geld Deichkatester. 
aus der Deichkasse ausgeführr; die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur 
Besoldung der Deichbeamten, sowie zur Verzinsung und Tilgung der etwa zu 
kontrahirenden Schulden haben die Deichgenossen nach dem Deichkataster auf- 
zubringen. In dem Deichkataster werden alle von der Verwallung geschützten 
Grundstücke in folgenden vier Hauptklassen: 
I. Klasse bester Acker der Niederung, 
II. Acker mittlerer Qualitaͤt, 
III. leichtes Ackerland, 
IV. Wiesen und Weide, 
veranlagt. 
Die Grundstuͤcke der ersten Klasse werden mit ihrer vollen Flaͤche, die 
Grundstücke der zweiten Klasse mit, der Hälfte, die Grundstücke der dritten Klasse 
mit dem vierten Theile und die Grundstücke der vierten Klasse mit dem achten 
Theile ihrer wirklichen Fläche herangezogen. 
Das Kataster wird von dem Regulirungskommissarius aufgestellt. Be- 
hufs der Fesistellung des Katasters ist dasselbe von dem Regulirungskommissa- 
rius dem Deichamte, dem Domainenbeamten und den Gemeindevorständen er- 
twaktweise mitzurheilen und ist zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist 
bekannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten bei 
den Gemeindevorsiänden und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde 
dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Anzahl und das 
Verhältniß der Katasterklassen gerichtet werden können, sind von dem Reguli- 
rungskommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts- 
Deputirten und der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen. 
Die Sachverständigen sind Hinsichts der Grenzen des Inundationsgebie- 
tes und der sonsligen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthigen- 
falls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität und Einschätzung zwei 
ökonomische Sachversiändige, denen bei Streitigkeiten binsichrlich der Ueber- 
schwemmungsgefahr ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet werden kann. 
Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamtsdeputirte andererseits, bekannt 
gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei 
(. 4640) sein
	        
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