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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
Nr. 16. —
(Nr. 4643.) Gesetz, betreffend die erleichterte Umwandlung Ostpreußischer und Ermländi-
scher Lehne in Familienfideikommisse. Vom 23. März 1857.
Wlr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 21c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
g. 1.
Die in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen und den
Landrathskreisen Marienwerder und Rosenberg belegenen, bisher lehnmäßig
besessenen Lehngüter, jedoch mit Ausschluß der Preußischen Freigüter, können
in beständige Familienfideikommisse für die zur Lehnssuccession berechtigten
Familienglieder umgewandelt werden, wenn sie mindestens einen Reinertrag
von zweitausend Thalern jährlich nach einem landüblichen Wirthschaftsanschlage
gewähren. Von diesem Reinertrage müssen, unter Maaßgabe der Vorschriften
der & 52. und 53. Th. II. Tit. 4. des Allgemeinen Landrechts, dem Fidei-
kommißbesitzer wenigstens Eintausend Thaler jährlich zur freien Verwen-
dung bleiben.
g. 2.
Erfolgt die Umwandlung (K. 1.) nur für die durch die Lehnfolge vor
den Agnaten und Mitbelehnten berufenen Deszendenken des Besitzers, so be-
darf es einer Zuziehung der Agnaten und Mitbbelehnten nicht.
In diesem Falle kann jedoch die Stiftung resp. Bestaätigung des Fidei-
kommisses nur mit Vorbehalt der Lehnsrechte der den übrigen Linien angehb-
rigen Agnaten und Milbelehnten erfolgen.
S. 3.
Soll die Umwandlung auch für die Agnaten und Mitbelehnten gesche-
Jahrgang 1857. (Nr. 4643.) 23 he
Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1857.
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