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Zinsen von Prioritaͤts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jah-
ren, von den in den betreffenden Kupons bestimmten Saßm sterminen an ge-
rechnek, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft.
K. 4.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem
Jahre 1861. beginnt und alljährlich den Betrag von 6350 Rthlrn., zu-
züglich der auf die eingelösten Obligationen fallenden Zinsen, umfaßt. Die
Amortisation wird durch Ausloosung zum Nennwerthe bewirkt.
Die Ausloosung findet im Monat Juli des betreffenden Jahres statt und
die Auszahlung des RNeminalbemagen der hiernach zur Amortisation gelangen-
den Prioritaäts-Obligationen erfolgt am 2. Januar des nächstfolgenden Jahres.
Der Verwaltung der Bergisch-Märkischen Eisenbahn bleibt das Recht
vorbehalten, sowohl den Amortisationsfonds bis zum Vierfachen zu verstärken
und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, als auch
sämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die bffentlichen Blärter jederzeit mit
gechemonaliche Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes ein-
zulösen.
F. 5.
Die Zinsen der Prioritäts-Hbligationen (F. 3.) und die Amortisations=
Beiträge (F. 4.) fallen dem Netto-Ertrage der Dortmund-Soester Eisenbahn-
strecke zur Last, jedoch unbeschadet des Vorzugsrechts, welches zufolge des un-
term 6. Juli 1853. von Uns Allerhöchst bestatigten Statutnachtrags der Ber-
gisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft den Inhabern der Prioritäts-Obligationen
der Dortmund-Soester Eisenbahn I. Serie in Betreff von Kapital und Zinsen
zusteht. — Soweit der Netto-Ertrag der Dortmund-Soester Eisenbahnstrecke
nicht zureicht, haben die Inhaber der Priorität-Obligationen auf den Ertrag
des sonstigen Unternehmens der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellchafn vor
sämmtlichen Stamm-Aktionairen ein Vorzugerecht.
K. 6.
Angeblich vernichtete oder verlorene Prioritäts-Obligationen werden nach
dem im §. 30. des Gesellschaftsstatuts der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesell-
schaft vorgeschriebenen Verfahren für nichtig oder verschollen erklärt und dem-
nächst ersetzt. Die Mortifizirung verlorener oder vernichteter Zinskupons ist
nicht statthaft.
G. 7.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der im
S. 4. enthaltenen Amortisationsbestimmungen zu fordern, ausgenommen
a) wenn