Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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zialdirektor) von dem Direktorium ernannt. Derselbe erhaͤlt alle Anweisungen, 
welche deren Betrieb betreffen, von dem Direktorium unter Zuziehung des Ge- 
neralbetriebsdirektors. Das Gehalt resp. dessen Tantieme bestimmt das Di- 
rektorium, welches auch dessen Befugnisse durch eine Instruktion fesistellt, deren 
Genehmigung bei Gasanlagen in Städten und Ortschaften des Preußischen 
Staats, wie zugleich die Bestätigung der Wahl des ernannten Spezialdirektors 
derjenigen Königlichen Regierung vorbehalten ist, in deren Bezirk die Gas- 
Anstalt errichtet wird. Die mit dem Generalbetriebsdirektor, wie mit den 
Spezialdirektoren abzuschließenden Verträge sollen dem Oirektorium ausdrücklich 
das Recht vorbehalten, dieselben jederzeit wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit, 
oder aus andern Gründen zu entlassen; der deefallsige Beschluß erfordert jedoch 
die Uebereinstimmung von mindestens sieben Mitgliedern des Direktoriums. 
Solchergestalt ausgesprochene Entlassungen haben zur Folge, daß alle demsel- 
ben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, 
Entschädigungen, Grakifikationen oder andere Vortheile für die Zukunft von 
selbst erlöschen. Dies ist in dem Vertrage mit aufzunehmen. 
Titel VI. 
Generalversammlung. 
F. 30. 
Im Monat April jeden Jahres sfindet regelmaßig in Magdeburg eine 
Generalversammlung statt. Zur Theilnahme an derselben sind nur diejenigen 
Aktionaire befugt und in derselben stimmberechtigt, welche den Nachweis 
über den Besitz von mindesiens fünf Aktien innerhalb der beiden letzten Tage 
vor der Generalversammlung durch Vorzeigung der Aktien, beziehungs- 
weise der Interimsquittungen, liefern. Die Produktion der Aktien oder 
Interimsquittungen hat auf dem Büreau des Generalbetriebsdirektors vor dem, 
von diesem zu bezeichnenden Beamten zu erfolgen und sind die produzirten 
Aktien oder Quittungsbogen bis nach abgehaltener Generalversammlung bei 
der Gesellschaftskasse zu deponiren. Die darüber von diesem Beamten auzzu- 
stellende Bescheinigung, welche die Zahl der Stimmen, zu welcher sie berechtigt, 
nachweist, dient als Einlaßkarte in die Versammlung. Gegen Rückgabe derselben 
werden an den nächsten Tagen nach der Generalversammlung die deponirten 
Mtien oder Interimsquittungen wieder ausgehändigt. 
g. 31. 
Das Direktorium beruft mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachun- 
gen durch die im F. 7. erwähnten Zeitungen sowohl die regelmäßigen, als auch 
die außergewöhnlichen Versammlungen, letztere, wenn dasselbe es für dienlich 
erachtet, oder wenn wenigstens zwanzig Aktionaire, welche 2000 Mktien besitzen, 
schriftlich darauf antragen. Die zweite Bekanntmachung soll mindestens vier- 
zehn Tage vor dem Tage der Generalversammlung erfolgen. Der Zweck der 
außer=
	        
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