Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g. 20. 
Die Bank kann ihre Geschaͤfte nach den Vorschriften des gegenwaͤrtigen 
Statuts erst dann beginnen, wenn die Haͤlfte des Stammkapitals nach Maaß- 
gabe des F. 4. eingezahlt ist. 
Titel IV. 
Von den speziellen Rechten der Bank. 
g. 21. 
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Ein- 
läsang oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermeidung der 
Präklusion öffentlich aufzurufen. 
* -Zu diesem Zwecke erlaßt sie durch dreimalige Bekanntmachungen, in 
Zwischenrdumen von einem Monate, mittelst der im F. 13. gedachten öffentlichen 
Blatter und der Amtsblätter der Regierungen in den Provinzen der Preußischen 
Staaten eine Aufforderung zur Einlösung oder zum Umtausch der Noten. 
Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, 
welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern Behufs der 
Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monate vom Tage 
der letzten Insertion hinauszusetzenden Praäklusiotermine unter der Warnung 
und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins 
alle Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen. 
Anmeldungen zum Schute gegen die Praklusion sind nicht zulässig, viel- 
mehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des Prälklusiofermins gegen 
alle diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, dergestalt, daß jeder An- 
spruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen nicht ein- 
gelieferten Noten werthlos sind und, wenn sie etwa noch zum Vorschein kom- 
men, von der Bank angehalten und vernichtet werden können. 
Der Betrag der solchergestalt prdkludirten Noten soll zu mildthatigen 
Zwecken nach näherer Bestimmung des Verwaltungsrathes verwendet werden. 
Titel V. 
Von dem Verwaltungsrathe. 
g. 22. 
Die obere Leitung der Gesellschaft, sowie die Vertretung derselben in 
allen
	        
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