Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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allen  Beziehungen,  wird  einem  von  der  Generalversammlung  ernannten  Verwaltungsrathe
  anvertraut.

Die  Wahlverhandlung  erfolgt  in  Gegenwart  eines  Richters  oder  Notars,
und  ein  von  diesem  über  das  Resultat  derselben  aufgenommenes  Protokoll  bildet
  die  Legitimation  des  Verwaltungsrathes.

Die  Namen  der  Gewählten  werden  durch  die  im  F.  13.  benannten  Zeitungen
  öffentlich  bekannt  gemacht.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  zwölf  Mitgliedern.  Ihre  Funktionen
dauern  sechs  Jahre.  Alle  zwei  Jahre  scheiden  diejenigen  vier  Mitglieder  aus
dem  Berwaltungsrathe  aus,  welche  die  längste  Zeit  hindurch  als  solche  fungirt
  haben.

·  Die  Ausscheidenden  koͤnnen  jedoch  sofort  wieder  gewaͤhlt  werden.  Bei
—  statrgehabten  Wiederwahl  wird  die  Amtsdauer  von  der  letzten  Wahl  an
erechnet.

Welche  Mitglieder  in  den  Jahren,  in  welchen  der  Turnus  noch  nicht
besteht,  auszuscheiden  haben,  wird  durch  das  Loos  bestimmt.

g.  23.

Fuͤr  die  ersten  zwei  Jahre  nach  Eroͤffnung  des  Geschaͤftsbetriebes  bilden
die  im  Eingange  dieses  Aktes")  aufgefuͤhrten  Herren:  Friedrich  Diergardt,  Carl
Ebbinghaus,  Johann  Friedrich  Wiesehahn,  Franz  Wilhelm  Koͤnigs,  Hermann
Witte,  Carl  Dietzsch,  Carl  Overweg,  Hugo  Haniel,  Wilhelm  Hammacher  und
Wilhelm  von  Born,  und  außerdem  noch  zwei  Mitglieder,  welche  die  erste  Generalversammlung
  ernennt,  den  Verwaltungsrath.

Die  erste  theilweise  Erneuerung  des  Verwaltungsrathes  findet  demnach
in  der  ordentlichen  Generalversammlung  des  dritten  Betriebsjahres  statt.

g.  24.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  mindestens  zehn  Aktien  der
Gesellschaft  besitzen  oder  erwerben;  die  Dokumente  dieser  Aktien  werden  in  das
Archiv  der  Gesellschaft  hinterlegt  und  bleiben,  so  lange  die  Funktionen  des
Inhabers  als  Verwaltungsrath  dauern,  unveraͤußerlich.

g.  25.

Der  Berwaltungsrath  waͤhlt  aus  seiner  Mitte  einen  Praͤsidenten  und
einen  Vizepraͤsidenten.  Die  Namen  derselben  werden  durch  die  im  H.  13.  bezeichneten
  Gesellschaftsblätter  bekannt  gemacht.  Ihre  Funktionen  in  dieser

*)  Anmerkung.  Der  Notarialakt,  auf  dessen  Eingang  sich  diese  Worte  beziehen,  ist  hier  nicht  mit
abgedruckt.  .Z
Jahrgang  1857.  (Nr.  4641.)  27  Eigen-