Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g. 13. 
Die Direktoren haben eine berathende Stimme im Verwaltungsrathe. 
g. 14. 
Die Direktoren muͤssen jeder mindestens funfzehn Aktien der Gesellschaft 
besitzen oder erwerben. Diese Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft 
hinterlegt und duͤrfen, so lange die Funktionen der Eigenthuͤmer dauern, weder 
veraͤußert noch uͤbertragen werden. 
Der Verwaltungsrath hat nach seinem Ermessen zu beschließen, ob von 
den Direktoren noch eine anderweitige Kaution gestellt werden soll. 
g. 15. 
Die durch den Verwaltungsrath ausgesprochene Entsetzung der Direkto- 
ren (F. 17.) wegen Verletzung ihrer Dienstpflichten, sowie wegen grober Fahr- 
lässigkeit, hat zur Folge, daß alle denselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche 
an die Gesellschaft auf Besoldung, Entschädigungen, Grazifikationen und an- 
dere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöschen. Dies ist in den Dienstver- 
trag mit aufzunehmen. Zur Entsetzung der Direktoren ist der einsiimmige Be- 
schluß von sieben Mitgliedern des Verwaltungsrarhes erforderlich; wenn ein 
solcher Beschluß durch eine geringere Anzahl von Mitgliedern des Verwal- 
tungsrathes gefaßt ist, so bedarf er der Besiätigung durch die Generalver= 
sammlung. 
g. 16. 
Die Direktion ernennt und entlaͤßt alle Techniker, Beamte und Arbeiter 
der Gesellschaft, mit alleiniger Ausnahme des Buchhalters und des Kassirers; 
sie bestimmt alle Gehälter und Löhne, doch bedürfen Gehälter von mehr als 
zwölfhundert Thalern jährlich der Bestätigung des Verwaltungsrathes. 
Titel IV. 
Von dem Verwaltungsrathe. 
S. 17. 
Der Verwaltungsrath regelt den Geschäftsbetrieb und übt die Kontrole 
über die gesammte Geschäftsführung der Direktion, kann zu jeder Zeil in sei- 
ner Gesammtheit oder durch einen Kommissarius die Bücher, Papiere und Rech- 
nungen der Geschäftsverwaltung einsehen, Kassen= und andere Revisionen vor- 
nehmen und über alle Geschäfte genaue Auskunft erfordern. Der Verwal- 
tungsrath beschließt und verfügt innerhalb der Grenzen des Statuts über alle 
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