Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
-  Einnahme.  Etatsjahr
iiF  1890/91.

Mark.
2.  I.  Reichsstempelabgaben.
1.Spielkartenstempel,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  23  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
zu  vergütenden  fünf  Prozent  .  .  .  ...  1  143  800
Davon  ab:
Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reich  unmittelbar  erwachsende
  Verwaltungskosten  800
·  bleiben  (Titel  1)  1  143  000
2.Wechselstempelsteuer  6  734  000
Davon  ab:
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder.  134  680  MA.
b)  die  dem  Reich  erwachsenden  Erhebungs-  und
Verwaltungskosen  186  320
zusammen  .  ..  321  000
bleiben  (Titel  2)  6  413  000
3.  Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Kaufgeschäfte  2c.
und  Lotterielose:
A.  für  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  43  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben
  (Reichs-Gesetzbl.  für  1885  S.  179),  zu  vergütenden
  zwei  Prozent  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
  5  769  000
B.  für  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,
abzüglich  zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten  9  080  000
Seite  .  .  ./  14849  000

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1890.  11