Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazialbescheide und Ag- 
nitionsresolute oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage 
als kompetent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem andern 
Staate an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt 
werden. 
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten 
Gericht geschlossenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren Ver- 
gleiche stattfinden. 
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheil- 
ten in dem andern Staate vollstreckt werden können, ist im Artikel 28. 
bestimmt. 
Artikel 3. 
Ein von einem zuständigen Gericht gefälltes rechtskräftiges Erkenntniß 
begründet vor den Gerichten des andern Sbaares die Einrede des rechtskräf- 
tigen Urtheils (exceptio rei judicatae) mit denselben Wirkungen, als wenn 
das Urtheil von einem Gericht desjenigen Staates, in welchem solche Einrede 
geltend gemacht wird, gesprochen wöäre. 
Artikel 4. 
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation der 
Gerichtsbarkeit des andern Staates, dem er als Unterkhan und Staatsbürger 
nicht angehört, zu unterwerfen. 
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetzwi- 
drig prorogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder WVollstreckung des 
Erkenm#nisses stattzugeben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht ge- 
sprochene Erkenntniß in dem andern Staate als ungültig betrachtet. 
Artikel 5. 
Der Kläger Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Ge- 
folgt den Ber richtsstand des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil der 
. fremden Gerichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch, 
sofern es den Kläger, rl B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskoslen 
betrifft, in dem andern Staate als rechtsgültig erkannt und vollzogen. 
Artikel 6. 
Für die Widerklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zu- 
ständigen Richters begründet, dafern nur jene sonst nach den Landesgesetzen des 
Vorbeklagten zulässig ist. 
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