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Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazialbescheide und Agnitionsresolute
oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage
als kompetent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem andern
Staate an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt
werden.
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten
Gericht geschlossenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren Vergleiche
stattfinden.
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten
in dem andern Staate vollstreckt werden können, ist im Artikel 28.
bestimmt.
Artikel 3.
Ein von einem zuständigen Gericht gefälltes rechtskräftiges Erkenntniß
begründet vor den Gerichten des andern Sbaares die Einrede des rechtskräftigen
Urtheils (exceptio rei judicatae) mit denselben Wirkungen, als wenn
das Urtheil von einem Gericht desjenigen Staates, in welchem solche Einrede
geltend gemacht wird, gesprochen wöäre.
Artikel 4.
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation der
Gerichtsbarkeit des andern Staates, dem er als Unterkhan und Staatsbürger
nicht angehört, zu unterwerfen.
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetzwidrig
prorogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder WVollstreckung des
Erkenm#nisses stattzugeben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht gesprochene
Erkenntniß in dem andern Staate als ungültig betrachtet.
Artikel 5.
Der Kläger Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gefolgt
den Ber richtsstand des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil der
. fremden Gerichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch,
sofern es den Kläger, rl B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskoslen
betrifft, in dem andern Staate als rechtsgültig erkannt und vollzogen.
Artikel 6.
Für die Widerklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zuständigen
Richters begründet, dafern nur jene sonst nach den Landesgesetzen des
Vorbeklagten zulässig ist.
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