Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Gesetzen  vollstreckbaren  richterlichen  Erkenntnisse,  Kontumazialbescheide  und  Agnitionsresolute
  oder  Mandate  sollen,  wenn  sie  von  einem  nach  diesem  Vertrage
als  kompetent  anzuerkennenden  Gerichte  erlassen  sind,  auch  in  dem  andern
Staate  an  dem  dortigen  Vermögen  des  Sachfälligen  unweigerlich  vollstreckt
werden.

Dasselbe  soll  auch  rücksichtlich  der  in  Prozessen  vor  dem  kompetenten
Gericht  geschlossenen  und  nach  den  Gesetzen  des  letzteren  vollstreckbaren  Vergleiche
  stattfinden.

Wie  weit  Wechselerkenntnisse  auch  gegen  die  Person  des  Verurtheilten

  in  dem  andern  Staate  vollstreckt  werden  können,  ist  im  Artikel  28.
bestimmt.

Artikel  3.

Ein  von  einem  zuständigen  Gericht  gefälltes  rechtskräftiges  Erkenntniß
begründet  vor  den  Gerichten  des  andern  Sbaares  die  Einrede  des  rechtskräftigen
  Urtheils  (exceptio  rei  judicatae)  mit  denselben  Wirkungen,  als  wenn
das  Urtheil  von  einem  Gericht  desjenigen  Staates,  in  welchem  solche  Einrede
geltend  gemacht  wird,  gesprochen  wöäre.

Artikel  4.

Keinem  Unterthan  ist  es  erlaubt,  sich  durch  freiwillige  Prorogation  der
Gerichtsbarkeit  des  andern  Staates,  dem  er  als  Unterkhan  und  Staatsbürger
nicht  angehört,  zu  unterwerfen.

Keine  Gerichtsbehörde  ist  befugt,  der  Requisition  eines  solchen  gesetzwidrig
  prorogirten  Gerichts  um  Stellung  des  Beklagten  oder  WVollstreckung  des
Erkenm#nisses  stattzugeben,  vielmehr  wird  jedes  von  einem  solchen  Gericht  gesprochene
  Erkenntniß  in  dem  andern  Staate  als  ungültig  betrachtet.

Artikel  5.

Der  Kläger  Beide  Staaten  erkennen  den  Grundsatz  an,  daß  der  Kläger  dem  Gefolgt
  den  Ber  richtsstand  des  Beklagten  zu  folgen  habe;  es  wird  daher  das  Urtheil  der
.  fremden  Gerichtsstelle  nicht  nur,  sofern  dasselbe  den  Beklagten,  sondern  auch,
sofern  es  den  Kläger,  rl  B.  rücksichtlich  der  Erstattung  von  Gerichtskoslen

betrifft,  in  dem  andern  Staate  als  rechtsgültig  erkannt  und  vollzogen.

Artikel  6.
Für  die  Widerklage  ist  die  Gerichtsbarkeit  des  über  die  Vorklage  zuständigen
  Richters  begründet,  dafern  nur  jene  sonst  nach  den  Landesgesetzen  des
Vorbeklagten  zulässig  ist.

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