Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Artikel 18. 
Wegen einer von einem Preußischen Unterthan innerhalb des Gebietes 
Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Lippe verübten Ehrverletzung haben die berian 
Fürstlichen Gerichte nur dann das Untersuchungsverfahren einzuleiten, wenn achen. 
die Falle der §#. 152—150., 187. oder 189. des Preußischen Strafgesetz- 
buches vorliegen, und die mit der öffentlichen Klage beauftragte Behörde 
G. XVI. des Einführungsgesetzes zum Preußischen Strafgesetzbuche vom 
14. April 1851.) die Sache von der entsprechenden Bedeutung erachtet. We- 
gen aller übrigen hierunter nicht mirbegriffenen einfachen Injurien (F.343. des 
Preußischen Srrafgesetzbuches) ist die Sache an den Preußischen Ciwvilrichter 
zu verweisen, sofern nicht ausnahmsweise der Beleidiger auch in dem Fürsllichen 
Gebiete einen Wohnsitz hat, und dadurch das dort vorgeschriebene Untersuchungs- 
verfahren begründet wird. 
Umgekehrt sollen auch die Preußischen Gerichte wegen der von einem 
Fürstlichen Unterthan in Preußen verübten Ehrverletzungen nach denselben Grund- 
sätzen verfahren, und demgemäß die Untersuchung nur dann, wenn hiernach 
das Untersuchungsverfahren an sich begründet ist, einleiten, in allen anderen 
Fällen aber den Kläger an die Fürsllichen Gerichte verweisen. 
Artikel 19. 
Bei entstehendem Kreditwesen wird der persönliche Gerichtsstand · 
Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) tl genhenene 
Jemand nach Artikel 9., 10. wegen des in beiden Staaten zugleich genom- richt. 
menen Wohnsitzes einen mehrfachen persoͤnlichen Gerichtsstand, so entscheidet 
fuͤr die Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichtes die Praͤvention. 
Der erbschaftliche Liquidationsprozeß wird im Fall eines mehrfachen Ge- 
richtsstandes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder 
dem Nachlaßkurator in Antrag gebracht wird. 
Der Antrag auf Konkurseröffnung sindet nach erfolgter Einleitung eines 
erbschaftlichen Liquidarionsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der 
letztere bereits rechtshängig ist. 
Artikel 20. 
Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs, resp. erbschaftliche 
Liquidationsprozeß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befind- 
liche Vermögen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Kon- 
kursgerichts von demjenigen Gerichte, wo das Vermögen sich befindet, sicher- 
gestellt, inventirt, und enkweder in natura oder nach vorgängiger Verfilberung 
zur Konkursmasse ausgeantwortet werden muß. 
G 4664. Hierbei
	        
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