Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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3)  seine  Nachbarn  im  Besitze  stört,
4)  sich  eines  auf  das  benachbarte  Grundstück  ihm  zustehenden  Rechts  berühmt,
  oder
wenn  er  das  Grundstück  ganz  oder  zum  Theil  veräußert  und  den  Kontrakt
  nicht  erfüllt,  oder  die  schuldige  Gewähr  nichk  leistet,
so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Fällen  bei  dem  Gerichtsstande  der  Sache  Recht
nehinen  enn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persoͤnlichen  Gerichtsstande  nicht  beangen
  will.

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Artikel  25.

Erbschafts-  Erbschaftsklagen  werden  da,  wo  die  Erbschaft  sich  befindet,  erhoben.

Klagen.  Wenn  die  Erbstücke  zum  Theil  in  dem  einen,  zum  Theil  in  dem  andern
Staatsgebiete  sich  befinden,  so  sieht  es  dem  Kläger  frei,  die  Klage  in  dem
einen  oder  dem  andern  Gerichtsstande  der  belegenen  Erbschaft  ungetheilt  anzustellen,
  ohne  Rücksicht  darauf,  wo  der  größte  Theil  der  Erbschaftssachen  sich
befinden  mag.

Doch  werden  alle  beweglichen  Erbschaftsstücke  so  angesehen,  als  befänden
sie  sich  an  dem  Wohnorte  des  Erblassers.  Aktioforderungen  werden  ohne
Umntserschten,  ob  sie  hypothekarisch  sind  oder  nicht,  den  beweglichen  Sachen
beigezählt.

Artikel  26.

Gerichtsstand  Ein  Arrest  darf  in  dem  einen  Staate  und  nach  den  Gesetzen  desselben

des  Urrestes.  gegen  den  Bürger  des  andern  Staates  ausgebracht  und  verfügt  werden,  unter
der  Bedingung  jedoch,  daß  entweder  auch  die  Hauptsache  dorthin  gehöre,  oder
daß  sich  eine  wirkliche  gegenwáärtige  Gefahr  auf  Seiten  des  Gläubigers
nachweisen  lasse.  Ist  in  dem  Staate,  in  welchem  der  Arrest  verhangen  worden,
ein  Gerichtsstand  für  die  Hauptsache  nicht  begründet,  so  ist  diese,  nach  vorlausiger
  Regulirung  des  Arrestes,  an  den  zuständigen  Richter  des  andern  Staates
zu  verweisen.  Was  dieser  rechtskräftig  erkennt,  unterliegt  der  allgemeinen  Bestimmung
  im  Artikel  2.

Artikel  27.

Oerichtsstand  Der  Gerichtsstand  des  Kontraktes,  vor  welchem  ebensowohl  auf  Erfüllung

bes  Kontraktes  als  wie  auf  Aufhebung  des  Komrraktes  geklagt  werden  kann,  sindet  nur  dann
seine  Anwendung,  wenn  der  Kontrahent  zur  Seit  der  Ladung  in  dem  Gerichtsbezirk
  sich  anwesend  befindet,  in  welchem  der  Kontrakt  geschlossen  worden  ist,
oder  in  Erfüllung  gehen  soll.

Dieses  ist,  namentlich  auf  die  auf  öffentlichen  Markten  geschlossenen  Kontrakte,
  auf  Viehhändel  und  dergleichen  anwendbar.

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