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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
Nr. 24. —
(Nr. 4666.) Gesetz über das Münzwesen. Vom 4. Mai 1857.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen in Folge des, zwischen den Regierungen der bei der allgemeinen
Münzkonvention vom 30. Juli 1838. betheiligten Staalen einerseits und der
Kaiserlich Oesterreichischen und der Fürstlich Liechtensteinschen Regierung ande-
rerseits am 24. Januar d. J. abgeschlossenen, hier beigefügten Münzoertrages,
mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
K. 1.
Das Preußische Pfund, in der Schwere von 500 Grammen, wie solches
durch den F. 1. des Gesetzes vom 17. Mai v. J. (Ges.-Samml. S. 545.) als
Einheit des Preußischen Gewichts festgesiellt ist, soll, an Stelle der seitherigen
Münzmark von 233,56. Grammen, der Ausmünzung ausschließlich zu Grunde
gelegt werden. Dasselbe wird zu diesem Zwecke in „Tausendtheile“ mit wei-
kerer dezimaler Abstufung getheilt.
g. 2.
Der Thaler bleibt die eigenthuͤmliche Silbermuͤnze des Landes. Außer
dem Thaler werden, wie bisher, Einsechstel -Thalerstücke und können Doppel-
Thaler ausgeprägt werden.
g. 3.
In Anschluß an das Theilverhaͤltniß des Thalers * seitherigen Muͤnz-
mark feinen Silbers soll das Pfund (9. 1.) feinen Silbers zu 30 Thalern,
15 Doppelthalern und 180 Einsechstel-Thalerstücken ausgebracht werden, und
Fahrgong 1857. (Nr. 4666.) 40 dem-
Ausgegeben zu Berlin den 23. Mai 1857.